Otto Schmidt Verlag

OLG Braunschweig v. 30.5.2022 - 2 UF 66/22

Ehezeitlich erworbene „Entgeltpunkte für langjährige Versicherung“ als gesondert zu betrachtende Anrechte

Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI im sog. „Grundrentengesetz“ sind in der Ehezeit erworbene Anrechte in Gestalt von „Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“ als gesonderte Anrechte neben anderen Anrechten aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Folge zu betrachten, dass eine Zusammenrechnung nicht erfolgen darf. Für ein so ermitteltes Anrecht sind bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG die Kriterien zur Betrachtung gleichartiger Versorgungen i.S.d. § 10 Abs. 2 VersAusglG zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes zu beachten.

Der Sachverhalt:
Das Familiengericht in Osterode am Harz hatte im angefochtenen Beschluss vom 31.3.2022 im Rahmen der Ehescheidung auf der Basis zuvor eingeholter Auskünfte auch den Versorgungsausgleich geregelt. Demnach verfügt der Ehemann neben einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch über ein solches aus einer privaten Altersvorsorge. Die diesbezüglichen Feststellungen und die Entscheidung des AG sind nicht angegriffen und daher nicht Gegenstand der Beschwerde.

Die Ehefrau verfügt über Anrechte nur in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der zuständige Versorgungsträger, die Beteiligte zu 1), hat in der Auskunft vom 28.2.2022 einen Ehezeitanteil der Ehefrau von 2,0121 Entgeltpunkten mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 1,0061 Entgeltpunkten vorgeschlagen. Ferner besteht nach dieser Auskunft ein ehezeitlicher „Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“ i.H.v. 0,2418 Entgeltpunkten, von denen nach dem Vorschlag 0,1209 Entgeltpunkte zum Ausgleich gebracht werden sollen.

Das AG hat in der angefochtenen Entscheidung die letztgenannten beiden Anrechte addiert und, rechnerisch zutreffend, einen Ehezeitanteil von insgesamt 2,2539 Entgeltpunkten dem vorgenommenen Ausgleich von 1,1270 Entgeltpunkten zugrunde gelegt. Die Beteiligte zu 1) war der Ansicht, dass eine derartige Addition infolge der Besonderheit der Entgeltpunkteart für „langjährige Versicherung“, die wegen § 97a SGB VI einer Einkommensanrechnung unterliege, nicht erfolgen dürfe. Zwar seien die Entgeltpunkte beider Arten gleichwertig, jedoch ordne auch § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI die getrennte Regelung beider Entgeltpunktearten an.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) war in der Sache erfolgreich.

Die Gründe:
Die Vorgaben des § 120f Abs. 2 SGB VI ordnen für bestimmte Entgeltpunkte, namentlich solche aus dem Beitrittsgebiet (Nr. 1) und der knappschaftlichen Versicherung (Nr. 2) Ausnahmen von § 10 Abs. 2 VersAusglG an. Entsprechend werden und wurden diese Anwartschaften jeweils separat betrachtet und ausgeglichen. Die mit Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 12.8.2020 (BGBl. I 1879, sog. Grundrentengesetz) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügte Nummer 3 des § 120f Abs. 2 SGB VI führt dazu, dass derartige Anrechte ebenso gesondert auszuweisen und auszugleichen sind.

Neben der gesetzlichen Regelung liegt dieser separaten Betrachtung der Anrechte für „langjährige Versicherung“ auch zugrunde, dass die Entgeltpunkte für „langjährige Versicherung“ unabhängig von der Einkommensanrechnung ermittelt werden. Selbst wenn wegen der Einkommensanrechnung eine Grundrente nicht zu leisten ist, sind die ihr zugrundeliegenden Entgeltpunkte auszugleichen, da die Einkommensanrechnung das Stammrecht nicht verdrängt.

Somit war anhand der von der Beteiligten zu 1) bereits erstinstanzlich vorgelegten Auskunft eine Trennung der Entgeltpunkte, trotz des hiermit für die Beteiligten und letztlich auch die Gerichte verbundenen Mehraufwands, dahingehend vorzunehmen, dass zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 1,0061 Entgeltpunkten sowie ein weiteres i.H.v. 0,1209 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover jeweils bezogen Auf den 31.5.2021 als Ende der Ehezeit, zu übertragen waren.

Nachdem der Ausgleich, ebenso wie der nicht beschwerdegegenständliche in Gegenrichtung, innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherungssysteme erfolgt, besteht trotz der Geringfügigkeit der Anrechte kein Anlass, den Ausgleich nicht durchzuführen.

Mehr zum Thema:
 

  • Kurzbeitrag: Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (FamRZ 2022, 165)
  • Aufsatz: Siede - Empfehlungen zur externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung (FamRB 2022, 116)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.06.2022 15:25
Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal

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