Otto Schmidt Verlag

Aus dem FamRB

Sozialrechtliche Probleme bei Trennung und Scheidung – BAföG, Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss und Wohngeld (Conradis/Jansen, FamRB 2022, 234)

Im Anschluss an die Erläuterungen zu den Leistungen der SGB XI und SGB XII (Conradis/Jansen, FamRB 2022, 111) folgen im letzten Teil der Beitragsreihe die Probleme bei Trennung und Scheidung in Bezug auf weitere Sozialleistungen in alphabetischer Reihenfolge, die nicht im SGB geregelt sind: BAföG, Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss und Wohngeld. Bei diesen Ansprüchen ist die Trennung der entscheidende Zeitpunkt, in dem Ansprüche entstehen bzw. bestehende Ansprüche sich ändern können.


J. BAföG

K. Elterngeld

L. Kindergeld

M. Kinderzuschlag

N. Unterhaltsvorschuss

I. Getrenntleben

II. Ausbleiben des Unterhalts

III. Betreuung durch getrenntlebenden Elternteil

O. Wohngeld

I. Auswirkung einer Trennung der Ehegatten

II. Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

III. Berücksichtigung des Wohngelds bei Unterhaltsansprüchen

IV. Heizkostenzuschuss

P. Schlussbemerkung


J. BAföG

Leistungen nach dem BAföG werden in der Regel zur Hälfte als Darlehen bewilligt (§ 17 Abs. 2 BAföG), wobei die früher auf 10.000 € begrenzte Rückzahlung umgestellt worden ist auf eine differenzierte Regelung in § 18 BAföG. Grundsätzlich bleibt es jedoch dabei, dass über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine Rückzahlungspflicht besteht. Es wird allgemein angenommen, dass tatsächlich gezahlte BAföG-Leistungen den Bedarf mindern, so dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch subsidiär ist. Die Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen ist daher unterhaltsrechtlich auch zumutbar, wenn es sich um ein Darlehen handelt.

Beraterhinweis Folgerichtig ist dem Unterhaltsberechtigten bei Unterlassung einer Antragstellung in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives Einkommen zuzurechnen.

Ein möglicher Unterhaltspruch richtet sich nicht nach dem Betrag, der im BAföG-Bescheid als anzurechnendes Einkommen der Eltern angegeben wird. Zum einen handelt es sich um eine Berechnung nach dem BAföG, zum anderen handelt es sich um verschiedene Berechnungsjahre. Auch wenn der BAföG-Höchstsatz gezahlt wird, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, da der übliche Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle 860 € beträgt, der BAföG-Höchstsatz ohne Kranken- und Pflegeversicherung jedoch lediglich 752 €.

Für Leistungsempfänger nach dem BAföG, denen in der Zeit von Oktober 2021 bis März 2022 mindestens einen Monat Leistungen bewilligt wurden, haben einen Anspruch auf Heizkostenvorschuss (Einzelheiten hierzu unter O. Wohngeld).

Beraterhinweis Unterhaltsrechtlich dürfte diese Leistung als Teil der BAföG-Leistung anzusehen sein.

K. Elterngeld

In § 11 BEEG ist zunächst die Regel enthalten, dass Unterhaltsverpflichtungen durch die Gewährung des Elterngelds nicht berührt werden, soweit die Zahlung 300 € – den Sockelbetrag – monatlich nicht übersteigt. Der übersteigende Betrag hat Lohnersatzcharakter und ist in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Wird das Elterngeld für den doppelten Zeitraum in Anspruch genommen, beträgt der Grenzbetrag 150 €.

Für die nachfolgend genannten Vorschriften des BGB bestehen jedoch Ausnahmen von der grundsätzlichen Nichtanrechnung des Sockelbetrags, wobei das Gesetz nicht zwischen Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten unterscheidet, so dass in beiden Konstellationen das Elterngeld als Einkommen berücksichtigt werden kann. Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass nur in folgenden Konstellationen eine Anrechnung erfolgen sollte: In drei Vorschriften (§ 1361 Abs. 3, § 1579 und § 1611 Abs. 1 BGB) wird der Unterhaltsanspruch reduziert oder ausgeschlossen aufgrund eines zu missbilligenden Verhalten des Unterhaltsberechtigten. In diesen Fällen kann eine Anrechnung des Elterngelds nur auf Seiten des Unterhaltsberechtigten erfolgen. Dies ist umso eher möglich ist, wenn ein anderes Einkommen, wie eben das Elterngeld, zur Verfügung steht.

Bei der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB ist die Sachlage schwieriger, wenn (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.07.2022 09:28
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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