Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 15.6.2022 – XII ZB 13/22
Erforderlichkeit erneuter persönlicher Anhörung des Betroffenen durch Beschwerdegericht
Wird in einem Betreuungsverfahren die erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt, kann das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen (im Anschluss an BGH v. 6.4.2022 – XII ZB 371/21).


BGH, Beschl. v. 11.5.2022 – XII ZB 423/21
Beschwerde im Vollstreckbarerklärungsverfahren schweizerischer Gerichtsentscheidung zum Ehegatten- und Kindesunterhalt
a) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 65 Abs. 4 FamFG, im Anschluss an BGH v. 29.9.2021 – XII ZB 495/20, FamRZ 2021, 1908 = FamRB 2022, 3 [Streicher]).
b) Dies gilt auch im Exequaturverfahren, wenn das Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheidet.


BGH, Beschl. v. 4.5.2022 – XII ZB 118/21
Berücksichtigung von Wille oder Wunsch des Betroffenen bei der Betreuerauswahl
Der Wille oder Wunsch des Betroffenen kann bei der Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an BGH v. 18.8.2021 – XII ZB 151/20, FamRZ 2021, 1822).



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.07.2022 11:18
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite