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Die sog. Handschuhehe zwischen absoluter Nichtehe und wirksamer Ehe - Teil 2 (Erbarth, FamRB 2022, 321)

Im Anschluss an den ersten Teil des Beitrags (Erbarth, FamRB 2022, 277 ff.) befasst sich der Verfasser im zweiten und letzten Beitragsteil zunächst mit den verschiedenen Fallgruppen der in Deutschland geschlossenen sog. Handschuhehe ohne Auslandsbezug, bevor er sich anschließend ausführlich der im Ausland geschlossenen sog. Handschuhehe mit Inlandsbezug widmet.

C. In Deutschland geschlossene sog. Handschuhehe ohne Auslandsbezug
III. Fallgruppen
1. „Handschuhehe“ als absolute Nichtehe
a) Fehlen konstitutiver Eheschließungsvoraussetzungen unabhängig vom Vertreterhandeln
b) Unmittelbare, i.S. offenkundiger Stellvertretung
c) Eheschließung Minderjähriger durch gesetzlichen Vertreter
d) Eheschließung Betreuter durch Betreuer
2. Handschuhehe als wirksame, aufhebbare Ehe
a) Sog. verhüllte Stellvertretung in Kenntnis des anderen Verlobten
b) Handeln unter fremdem Namen
3. Handschuhehe als wirksame Ehe
a) Hier sog. verhüllte Stellvertretung ohne Kenntnis des anderen Verlobten, häufig als verdeckte Stellvertretung bezeichnet
b) Handeln unter falschem Namen
D. Im Ausland geschlossene sog. Handschuhehe mit Inlandsbezug
I. Grundlage
II. Die Qualifikation der gesamten Eheschließung
1. Unterscheidung zwischen „Stellvertretung in der Erklärung“ und „Stellvertretung im Willen“ nicht sachgerecht
2. Materielle Eheschließungsvoraussetzungen bei Stellvertreterhandeln
a) Essenzielle materiell-rechtliche Mängel des Eheschließungsvertrags auch bei Vertreterhandeln
aa) Rechtsfähigkeit
bb) Fehlende Ehemündigkeit des deutschen Verlobten
cc) Fehlende Ehemündigkeit des ausländischem Personalstatut unterliegenden Verlobten
b) Materielle Eheschließungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 13 Abs. 1 EGBGB
aa) Teleologische Reduktion auf sachliche Eheschließungsvoraussetzungen
bb) Anknüpfung an Heimatrecht jedes Verlobten
cc) Fehlende Eheschließungserklärung
(1) Konkreter Eheschließungswille des deutschen Verlobten
(2) Eheschließungswille als zweiseitige Eheschließungsvoraussetzung
(3) Exkurs: Fehlender Eheschließungswille als Verstoß gegen den ordre public
dd) Materielle Eheschließungsvoraussetzungen aufgrund des Vollmachtstatuts sowie des Statuts bei gesetzlicher Stellvertretung
(1) Verbot der Stellvertretung
(2) Vollmacht
(3) Gesetzliche Vertretungsmacht
(a) Anwendbares Recht
(b) Eheschließung durch gesetzlichen Vertreter
3. Unterschiedliche Fehlerfolgen aufgrund Personalstatutsverschiedenheit der Eheschließenden
4. Ergebnis
E. Resümee


C. In Deutschland geschlossene sog. Handschuhehe ohne Auslandsbezug

III. Fallgruppen


1. „Handschuhehe“ als absolute Nichtehe

a) Fehlen konstitutiver Eheschließungsvoraussetzungen unabhängig vom Vertreterhandeln

Die im Inland ohne Auslandsbezug durch einen Stellvertreter auf Seiten eines oder beider Ehegatten geschlossene Ehe muss – unabhängig von der speziellen Problemlage eines diesbezüglichen Vertreterhandelns – die konstitutiven Eheschließungsvoraussetzungen des § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen.

Zwingend erforderlich ist zunächst ein wirksamer Eheschließungsvertrag. Ein solcher kommt bei fehlender Rechtsfähigkeit mindestens eines Ehegatten nicht zustande, so beispielsweise bei einer postmortalen Trauung. Es liegt eine absolute Nichtehe vor. Ebenso verhält es sich bei fehlender Ehemündigkeit eines Ehegatten bei ab dem 22.7.2017 unter Verstoß gegen § 1303 Satz 2 BGB geschlossenen Ehen. Somit führt das Handeln eines (geschäftsfähigen, volljährigen) Vertreters für eine schon verstorbene, deshalb nicht rechtsfähige bzw. eine noch nicht 16-jährige Person bei der Eheschließung zu einer absoluten Nichtehe. Zu einer Nichtehe kommt es schließlich, wenn der Eheschließungswille durch den Vertreter überhaupt nicht erklärt worden ist. So wenn dieser auf die ihm nach § 1312 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellte Frage mit Nein oder überhaupt nicht antwortet. Eine Heilung scheidet in all diesen Fällen aus.

Weitere konstitutive Eheschließungsvoraussetzung ist die Abgabe der Eheschließungserklärungen durch die Eheschließenden vor einem zuständigen, mitwirkungsbereiten Standesbeamten, § 1310 Abs. 1 BGB; eben dies gilt für die Eheschließungserklärung eines Vertreters des Eheschließungswilligen. Eine Heilung absoluter Nichtehen ist hier nach § 1310 Abs. 2, Abs. 3 BGB möglich.

b) Unmittelbare, i.S. offenkundiger Stellvertretung
Wirksame Stellvertretung erfordert Abgabe oder Empfang einer Willenserklärung im Namen des Vertretenen mit Vertretungsmacht bei Zulässigkeit einer Vertretung, § 164 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB, sog. offene (direkte, unmittelbare) Stellvertretung. Handelt der Vertreter dem Offenkundigkeitsprinzip entsprechend entweder ausdrücklich im Namen des vertretenen Eheschließungswilligen (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder ergibt sich aus den Umständen, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB), lehnt der Standesbeamte seine Mitwirkung ab. Hier soll nun – zum grundlegenden Verständnis und als Basis der Analyse im Ausland geschlossener Handschuhehen – die nur theoretische Mitwirkung des Standesbeamten unterstellt werden.

Ist die Abgabe der Eheschließungserklärung von der Vollmacht gedeckt, wird die Ansicht vertreten, es entstehe trotz der Unzulässigkeit der Vertretung eine wirksame, freilich gegebenenfalls aufhebbare Ehe, § 1311 Satz 1, § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Es ist jedoch, wie oben ausgeführt, zu differenzieren: Eine wirksame, lediglich aufhebbare Ehe entsteht nur, wenn

die für den Vertretenen vom Stellvertreter abgegebene Eheschließungserklärung vom konkreten Willen des Vertretenen in Bezug auf Eheschließungszeitpunkt und Ehepartner umfasst ist. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist keine wirksame Eheschließungserklärung des Vertretenen i.S.v. § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben, ein wirksamer Eheschließungsvertrag (eine wirksame Ehe) nicht zustande gekommen, eine gegebenenfalls gleichwohl vorgenommene Eintragung in das Eheregister ist nicht konstitutiv. Es handelt sich um eine absolute Nichtehe.

Eine absolute Nichtehe liegt auch dann vor, wenn der im Namen des Vertretenen die Eheschließung erklärende Vertreter ohne ...


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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.08.2022 13:48
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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