Otto Schmidt Verlag

EuGH v. 7.9.2022 - C-624/20

Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils eines minderjährigen EU-Bürgers

Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über einen Aufenthaltstitel verfügt, kann, wenn er die im Unionsrecht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie erhielt im Jahr 2013 als Familienangehörige eines Unionsbürgers aufgrund des zwischen ihr und ihrem Sohn - der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt - bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses eine Aufenthaltsgenehmigung für das niederländische Staatsgebiet (Art. 20 AEUV). Im Jahr 2019 beantragte sie gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU. Die niederländischen Behörden lehnten ihren Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass das Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne dieser Richtlinie vorübergehender Natur und daher vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sei.

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Ablehnung. Das mit der Sache befasste Bezirksgericht Den Haag setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob diese Art von Aufenthaltsgenehmigung (als Familienangehöriger eines Unionsbürgers) für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgeschlossen ist oder nicht.

Die Gründe:
Der Aufenthalt als Familienmitglied eines Unionsbürgers ist nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.

Die Richtlinie schließt Drittstaatsangehörige, die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer oder als entsendete Arbeitnehmer aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde, von ihrem Anwendungsbereich aus. Solche Aufenthalte haben als objektives Merkmal gemeinsam, dass sie zeitlich streng begrenzt und auf kurze Dauer angelegt sind, so dass sie es nicht ermöglichen, dass ein Drittstaatsangehöriger langfristig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig wird. Vorliegend ist das Aufenthaltsrecht einer Drittstaatsangehörigen in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Unionsbürgers gerechtfertigt, wenn der Aufenthalt erforderlich ist, damit dieser Unionsbürger den Kernbestand der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, wirksam in Anspruch nehmen kann, solange das Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Drittstaatsangehörigen fortbesteht. Grundsätzlich ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht auf kurze Dauer angelegt, sondern kann sich vielmehr über einen beträchtlichen Zeitraum erstrecken.

Das vorrangige Ziel der Richtlinie besteht in der Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind. Eine solche Integration ergibt sich vor allem aus der Dauer des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren. Im Hinblick auf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Drittstaatsangehörigen und seinem Kind, das Unionsbürger ist, kann die Dauer des Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten jedoch deutlich über diese Dauer hinausgehen. Ferner muss einem Drittstaatsangehörigen, der ein solches Aufenthaltsrecht genießt, eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, damit er für den Unterhalt seines Kindes, das Unionsbürger ist, aufkommen kann, da diesem andernfalls der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde. Die Ausübung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats über einen längeren Zeitraum kann daher die Verwurzelung dieses Staatsangehörigen noch stärker festigen.

Ein Drittstaatsangehöriger, der ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers genießt, muss die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen. Über einen fünf Jahre langen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags hinaus muss er daher den Nachweis erbringen, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung verfügt, die in diesem Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind. Ebenso kann der betreffende Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen erfüllen, die sein nationales Recht vorsieht.

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Aufsatz:
Entwicklungen im europäischen Familien- und Erbrecht 2020–2021
Christian Kohler / Walter Pintens, FamRZ 2021, 1421

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.09.2022 10:24
Quelle: EuGH PM Nr. 142 vom 7.9.2022

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