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Die Abschaffung des Güterrechtsregisters (Münch, FamRB 2022, 461)

Das Güterrechtsregister führte bisher ein Schattendasein. Aus diesem wird es nunmehr nicht etwa an das Licht digitaler Anpassung geführt, sondern es wird ganz abgeschafft. Das ist wirtschaftlichen Überlegungen geschuldet, für den Grundbuchverkehr aber durchaus bedauernswert. § 1412 BGB mutiert hingegen zu einer Gutglaubensvorschrift.

I. Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters
II. Bisherige Funktion des Güterrechtsregisters
III. Argumente für die Beibehaltung eines geänderten Güterrechtsregisters
IV. Rechtslage nach Abschaffung des Güterrechtsregisters
V. Übergangs- und Anpassungsvorschriften
VI. Schlussfolgerungen


I. Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters

Dem Bundestag liegt nunmehr der Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters vor, gegen den der Bundesrat keine Einwendungen erhoben hat.

Mit diesem Gesetz werden die §§ 1558–1563 BGB gestrichen und damit das Güterrechtsregister zum 1.1.2023 abgeschafft.

§ 1412 BGB wird in eine reine Gutglaubensvorschrift umgewandelt, für die Art. 28 EUGüVO Pate gestanden hat. Danach können künftig einem Dritten Einwendungen aus dem Ausschluss oder der Änderung des gesetzlichen Güterstands oder der Aufhebung oder Änderung einer Vereinbarung über den Güterstand nur hergeleitet werden, wenn dem Dritten das Vorhandensein eines Ehevertrags bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

In Art. 229 EGBGB sollen ferner Übergangsbestimmungen getroffen werden.

II. Bisherige Funktion des Güterrechtsregisters
Dem Güterrechtsregister kam neben der Funktion des Verkehrsschutzes zusätzlich auch eine Publizitätsfunktion zu, so dass auch Eintragungen zugelassen wurden, aus denen sich keine Einwendungen begründen lassen. Die Eintragungsfähigkeit wird daher heute in weitem Umfange bejaht, auch für ausländische Güterstände und Rechtswahlen. Solche relevanten Einwendungen lassen sich vor allem aus der Beschränkung der Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB oder aus der Vereinbarung von Gütergemeinschaft herleiten. Beide Gebiete sind heute nicht mehr sehr praxisrelevant, so dass der Verkehrsschutz nur noch einen geringen Anwendungsbereich hat.

Zudem ist das Güterrechtsregister so gestaltet, dass die Eintragungen nur rein deklaratorische Wirkung haben, die Wirksamkeit ehevertraglicher Regelung ist also von der Eintragung nicht abhängig.

Dem Güterrechtsregister kommt nur eine sog. negative Publizität zu, d.h. geschützt wird das Vertrauen auf das Schweigen des Registers, nicht der gute Glaube an die Richtigkeit seiner Eintragungen. Da jedoch kaum jemand in das Güterrechtsregister Einsicht nimmt, hat sich der Schutzzweck des Registers eigentlich umgewandelt. Seine Eintragungen zerstören den guten Glauben des Dritten unabhängig von seiner Einsichtnahme in das Register.

Dadurch, dass die Register nach § 1558 Abs. 1 BGB bei den AG des gewöhnlichen Aufenthalts dezentral in Papierform geführt werden, wird die Einsichtnahme erheblich erschwert. Sie erfolgt in der Praxis kaum.

Ein Register, in das kaum etwas eingetragen wird und das niemand einsieht, das ist „gegenwärtig praktisch tot“.

III. Argumente für die Beibehaltung eines geänderten Güterrechtsregisters
Neben schon lange zu hörenden Forderungen nach Abschaffung des Güterrechtsregisters gab es auch einige Befürworter eines modernen zentralisierten und elektronischen Güterrechtsregisters.

Im Zuge der Digitalisierung des Justizwesens insgesamt wäre dies durchaus vorstellbar gewesen. Ein digitales Register hätte die Einsichtsmöglichkeiten verbessert. Allerdings waren zwei Hindernisse nicht zu überwinden. Zum einen existiert aufgrund der papiergebunden, z.T. noch handschriftlichen Führung des Registers ein ungeheuer großer Altbestand an Registereintragungen und dazugehörenden Akten. Dieser hätte komplett digitalisiert werden müssen, obwohl klar ist, dass...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.11.2022 15:25
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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