Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Hefts, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.



BGH, Beschl. v. 14.12.2022 – XII ZB 417/22
Fehlendes rechtliches Gehör in durch Zeitablauf erledigter Unterbringungssache
a) Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor (im Anschluss an BGH v. 2.12.2020 – XII ZB 291/20, FamRZ 2021, 462).
b) Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (im Anschluss an BGH v. 2.12.2020 – XII ZB 291/20, FamRZ 2021, 462).


BGH, Beschl. v. 7.12.2022 – XII ZB 86/22
Sachverständig unterstützte Begründung der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum
Die Dauer der gerichtlichen Zustimmung zur Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum während des Maßregelvollzugs bedarf der konkreten, sachverständig gestützten Begründung, welche den gesamten Unterbringungszeitraum abdeckt (im Anschluss an BGH v. 29.9.2021 – XII ZB 300/21, FamRZ 2022, 57).


BGH, Beschl. v. 30.11.2022 – XII ZB 257/22
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung
Zu den Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.


BGH, Beschl. v. 23.11.2022 – XII ZB 384/22
Voraussetzungen der Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage in Unterbringungssache
a) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG setzt voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (im Anschluss an BGH v. 24.3.2021 – XII ZB 445/20, FamRZ 2021, 1240).
b) Hat das Amtsgericht die Hinausgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen verfügt und ist diese Verfügung ausgeführt, so hat das Amtsgericht grundsätzlich seine Verpflichtung erfüllt, dem Betroffenen das Gutachten im vollen Umfang zu überlassen. Anders verhält es sich aber dann, wenn das Amtsgericht aufgrund weiterer Umstände gleichwohl nicht auf die erfolgreiche Übermittlung des Gutachtens an den Betroffenen vertrauen kann.
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.01.2023 08:37
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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