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Aktuell im FamRB

Gerichtskosten in den durch das Betreuungsrechtsreformgesetz neu eingeführten gerichtlichen Verfahren (Schneider, FamRB 2023, 124)

Mit Wirkung zum 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber teilweise auch neue Rechtsinstrumente geschaffen, für die neue gerichtliche Verfahren bei den Betreuungs- und Familiengerichten vorgesehen sind. Hierfür fallen selbstverständlich auch Gerichtskosten an, für die jedoch keine neuen Regelungen geschaffen wurden, weil die Verfahren von den bisherigen Kostenregelungen erfasst werden. Es soll deshalb kurz auf die in diesen Verfahren anfallenden Gerichtskosten hingewiesen werden.

I. Genehmigungsverfahren wegen des Vertretungsrechts der Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
1. Überblick
2. Gerichtskosten
a) Anzuwendende Regelungen
b) Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
aa) Gebühren und Auslagen
bb) Kostenschuldner
cc) Geschäftswert
dd) Keine Vermögensfreigrenzen
c) Unterbringungssachen
aa) Sachliche Gebührenfreiheit
bb) Auslagen
cc) Kostenhaftung des Betroffenen
II. Kindschaftssachen
1. Bestellung eines Pflegers bei Vormundschaft (§ 1776 BGB)
2. Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson (§ 1777 BGB)
3. Bestellung eines vorläufigen Vormunds (§ 1781 BGB)
4. Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt (§ 1787 BGB)
5. Pflegschaft für ein ungeborenes Kind (§ 1810 BGB)
6. Zuwendungspflegschaft (§ 1811 BGB)
7. Einzug der an Verfahrensbeistände und Verfahrenspfleger gezahlten Beträge


I. Genehmigungsverfahren wegen des Vertretungsrechts der Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

1. Überblick

Mit § 1358 Abs. 1 BGB wurde ein gegenseitiges gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge eingeführt. Das Vertretungsrecht besteht dann, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine in § 1358 Abs. 1 BGB genannten Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann.

Für bestimmte Handlungen bedarf der vertretende Ehegatte der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das folgt aus den in § 1358 Abs. 6 BGB enthaltenen Verweisungen auf § 1829 Abs. 1 bis 4 und § 1831 Abs. 4 BGB.

Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist danach erforderlich für

  • die Einwilligung des vertretenden Ehegatten in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der vertretene Ehegatte aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet;
  • die Entscheidung des vertretenden Ehegatten über freiheitsentziehende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise.


Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen anzuhören (§ 298 Abs. 1 Satz 1 FamFG). In den Fällen einer nach § 1358 Abs. 6 i.V.m. § 1829 Abs. 2 BGB zu erteilenden Genehmigung bedarf es zudem zwingend der Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 298 Abs. 2 FamFG).

2. Gerichtskosten

a) Anzuwendende Regelungen

Die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmen sich nach dem GNotKG, da es sich um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (§ 1 Abs. 1 GNotKG). Bei den Verfahren muss jedoch nach verschiedenen Verfahrensarten unterschieden werden, weil unterschiedliche Kostenregelungen zur Anwendung kommen:

  • Die Verfahren nach § 1358 Abs. 6 i.V.m. § 1829 Abs. 1 bis 4 BGB sind betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 340 Nr. 3 FamFG).
  • Die Genehmigungsverfahren nach § 1358 Abs. 6 i.V.m. § 1831 Abs. 4 BGB stellen hingegen Unterbringungssachen (§ 312 Nr. 2 FamFG) dar.

b) Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

aa) Gebühren und Auslagen

Für das erstinstanzliche Verfahren entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 11100 KV-GNotKG. Es gilt Tabelle A nach § 34 GNotKG. Mit der Gebühr werden sämtliche...



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.03.2023 09:40
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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