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Folgen der Änderungen des SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz für das Unterhaltsrecht (Conradis/Jansen, FamRB 2023, 252)

Durch das Bürgergeld-Gesetz ergeben sich Änderungen bei der Vermögensanrechnung ab dem 1.1.2023 und bei der Berücksichtigung von Einkommen zum 1.7.2023. Diese wirken sich auf Einzelfragen beim Unterhalt aus. Daneben wird auch auf die Bedeutung des ab 1.1.2023 erheblich erhöhten Wohngelds auf Unterhaltsansprüche hingewiesen.

I. Selbstbehalt
1. Selbstbehalt nicht erwerbstätiger Personen
2. Selbstbehalt für erwerbstätige Personen
3. Berücksichtigung des Wohngelds
II. Schonvermögen
III. Übergang von Unterhaltsansprüchen
IV. Fazit



I. Selbstbehalt
Der Selbstbehalt nach der ab 1.1.2023 geltenden Düsseldorfer Tabelle wurde auf 1.120 € für nicht erwerbstätige und 1.370 € für erwerbstätige Personen angehoben. Dabei wurde versucht, auf den Bedarf nach dem SGB II abzustellen. Die erhebliche Erhöhung des Regelsatzes durch das Bürgergeld-Gesetz führt dazu, dass häufig der Selbstbehalt nach dem Unterhaltsrecht geringer ist als der Bedarf nach dem SGB II.

1. Selbstbehalt nicht erwerbstätiger Personen
Für nicht erwerbstätige Personen wird der Bedarf wie folgt berechnet: Es wird der Regelsatz für Alleinstehende von 502 € zzgl. 10 % zugrunde gelegt, mithin 552 €. Weiter wird die Versicherungspauschale von 30 € berücksichtigt, die von jedem (Nichterwerbs-)Einkommen abgesetzt wird. Sodann wird eine Pauschale für Unterkunftskosten i.H.v. 520 € angenommen. Einschließlich einer Aufrundung um 18 € errechnet sich daher ein notwendiger Selbstbehalt von 1.120 €. Dieser liegt 68 € über dem Bedarf nach dem SGB II.

Problematisch ist allerdings, dass die Wohnkosten mit 520 € berücksichtigt werden, um eine bundesweit einheitliche Anwendung der Düsseldorfer Tabelle zu ermöglichen. Nach den Leitlinien soll eine Anhebung im Einzelfall gerechtfertigt sein, soweit die Wohnkosten den ausgewiesenen Betrag überschreiten.

Die einheitliche pauschale Bemessung der Unterkunftskosten geht jedoch an der Realität vorbei. In § 12 Abs. 5 WoGG ist vom Gesetzgeber anerkannt worden, dass die Mieten in Deutschland unterschiedlich hoch sind, so dass sieben Mietenstufen anerkannt werden. Nach diesen richtet sich der Höchstbetrag der anzuerkennenden Mieten, wobei hier die Bruttokaltmieten gemeint sind. Für Haushalte mit einer Person sind dies Beträge zwischen 347 € (Mietenstufe I) und 651 € (Mietenstufe VII).

Zur Begründung, welche Unterkunftskosten anzuerkennen wären, wenn die Regelungen bzw. Rechtsprechung nach dem SGB II zugrunde gelegt werden, wird auf die ständige Rechtsprechung des BSG verwiesen Danach sind als angemessene Unterkunftskosten die Mietenstufen nach dem WoGG zzgl. 10 % anzunehmen, wenn in der jeweiligen Kommune kein schlüssiges Konzept vorliegt, das hiervon abweicht. Bei dieser Berechnung ergibt sich eine Spanne zwischen 382 € und 716 €.

Hinzuzurechnen sind die Heizkosten. Wird die Angemessenheit nach dem Heizspiegel für die verschiedenen Heizarten zugrunde gelegt, ergibt sich ein Durchschnitt von etwa 80 €, der vorliegend berücksichtigt werden kann.

Weiter gehören zu den Unterkunftskosten im Sinne der Düsseldorfer Tabelle auch die Kosten für die Warmwasserbereitung. Diese werden nach § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II für eine alleinstehende Person mit 2,3 % des Regelsatzes, also derzeit 11,55 € anerkannt, sofern die...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.06.2023 09:43
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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