Aktuell im FamRB
Erleichterte Durchsetzung des Kindesunterhaltsanspruchs im Wechselmodell (Maaß, FamRB 2023, 424)
Um den Anspruch des Kindes auf Unterhalt im Wechselmodell durchsetzen zu können, muss nach h.M. ein Ergänzungspfleger zur Vertretung des Kindes bestellt oder nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis über die Durchsetzung von Unterhalt auf einen Elternteil übertragen werden. Eine im Abstammungsverfahren ergangene Entscheidung des BGH von 2021 könnte dieses letztlich als Durchsetzungshindernis wirkende Erfordernis für nicht miteinander verheiratete Elternteile nunmehr beseitigt haben. Für miteinander verheiratete Elternteile verbleibt es dagegen dabei, dass zunächst keiner von beiden berechtigt ist, das Kind im Verfahren über den Unterhalt allein zu vertreten.
1. Einleitung
2. Vertretung des Kindes nach bisheriger Rechtslage
3. Die Entscheidung des BGH vom 24.3.2021
4. Folgen für die Durchsetzung des Kindesunterhalts im Wechselmodell
5. Ergebnis
1. Einleitung
Wird ein Kind im paritätischen Wechselmodell betreut, so hat es nach Auffassung des BGH einen Unterhaltsanspruch gegen den besserverdienenden Elternteil, der dem Ausgleich der vom weniger verdienenden Elternteil getragenen Aufwendungen für das Kind dienen soll. In der Praxis wird dieser Anspruch des Kindes, dessen Berechnung aufwendig ist, nur selten Gegenstand eines Verfahrens. Grund dafür war bislang (u.a.) die im Wechselmodell fehlende Geltung des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB, aufgrund derer kein Elternteil das Kind allein vertreten konnte, so dass entweder ein Ergänzungspfleger bestellt werden oder sich ein Elternteil zunächst nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis über die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs übertragen lassen musste. Ohne ein vorangehendes Kindschaftsverfahren konnte/kann dementsprechend eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt im Wechselmodell nicht erwirkt werden.
Dieses Hindernis bei der Durchsetzung soll nach dem Eckpunktepapier für eine geplante – aber noch nicht absehbare – Reform des Kindesunterhalts vom 24.8.2023 beseitigt werden. Zu einer deutlichen und sofortigen Erleichterung, die indessen nur nicht (mehr) verheiratete Elternteile betrifft, könnte bereits die in einem Abstammungsverfahren ergangene Entscheidung des BGH vom 24.3.2021 führen, die auch erhebliche und in der Praxis noch nicht durchweg angekommene Bedeutung für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs im Wechselmodell hat.
2. Vertretung des Kindes nach bisheriger Rechtslage
Bei dem nach Auffassung des BGH bestehenden Unterhaltsanspruch im Wechselmodell handelt es sich um einen Anspruch des Kindes. Da das minderjährige Kind nicht verfahrensfähig ist, muss es im Verfahren über den Kindesunterhalt vertreten werden. Im Wechselmodell sind nahezu immer (...)
