Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" der anstehenden FamRB-Ausgabe, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in der Folge aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – XII ZB 400/22
Zugewinnausgleich: Berücksichtigung variabler Vergütungsbestandteile im Endvermögen
Zur Berücksichtigung von hinausgeschobenen Ansprüchen auf variable Vergütungsbestandteile in Long-Term-Incentive-Programmen regulierter Vergütungssysteme als Vermögenswert im Zugewinnausgleich.


BGH, Beschl. v. 30.8.2023 – XII ZB 186/23
Absehen des Beschwerdegerichts von persönlicher Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren
a) In einem Betreuungsverfahren darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Gleiches gilt, wenn das Amtsgericht in verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Weise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte.
b) Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an BGH v. 27.1.2016 – XII ZB 519/15, FamRZ 2016, 627).


BGH, Beschl. v. 9.8.2023 – XII ZB 507/22
I.d.R. keine erstmalige Beteiligung eines Angehörigen am Rechtsbeschwerdeverfahren
Die erstmalige Beteiligung eines Angehörigen am Rechtsbeschwerdeverfahren liegt regelmäßig nicht im Interesse des Betroffenen und ist daher im Regelfall nicht veranlasst.


BGH, Zwischenurt. v. 25.7.2023 – X ZR 51/23
Rechtzeitigkeit erforderlicher Darlegung und Glaubhaftmachung bei beA-Störung
a) Die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht (Ergänzung zu BGH v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rz. 11; BGH v. 26.1.2023 – V ZB 11/22, WRP 2023, 833 Rz. 11).
b) Eine vorübergehende Unmöglichkeit i.S.v. § 130d Satz 2 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine elektronische Übersendung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich und nicht abzusehen ist, wann die Störung behoben sein wird.


BGH, Beschl. v. 5.7.2023 – XII ZB 139/23
Rechtsbeschwerdeberechtigung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren
a) Ist der eine Unterbringung genehmigende Beschluss des Amtsgerichts durch weitere Verfahrensbeteiligte etwa durch die gemäß § 335 Abs. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigten Personen oder durch den Verfahrenspfleger zulässig mit der Beschwerde angefochten worden, ist der Betroffene zur Rechtswahrung nicht gehalten, selbst eine Beschwerde einzulegen; vielmehr kommt es dann im Rahmen der vom Rechtsbeschwerdegericht in formeller und materieller Hinsicht zu prüfenden Beschwer des Beschwerdeführers allein auf dessen materielle Beschwer an (im Anschluss an BGH v. 14.10.2020 – XII ZB 235/20, BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138).
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an BGH v. 22.3.2017 – XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996).



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.10.2023 10:27
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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