EuGH: Betreuer ist „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO
Ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seiner Betreuung befindlichen Person berufsmäßig wahrgenommen hat, ist „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne DSGVO. Dies urteilte der EuGH in Bezug auf eine Vorlagefrage des LG Hannovers.
Hintergrund war eine Klage gegen einen deutschen Rechtsanwalt gemäß Art. 15 DSGVO auf Auskunft über die während der Betreuung erhobenen personenbezogenen Daten. Das AG Hannover lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein in seiner Berufsausübung tätiger Betreuer kein „Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei. Er sei gemäß § 1902 BGB der gesetzliche Vertreter der betreuten Person, die personenbezogene Daten im Namen der betreuten Person selbst verarbeite. Daher fehle es an dem – nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte – notwendigen „Gegenüberverhältnis von Betreuer und Betreutem“. Der EuGH widersprach: Ein ehemaliger Betreuer sei gegenüber einer in der Vergangenheit betreuten Person ein „Dritter“. Daraus erwachse jedenfalls eine Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO auf noch in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten. Das LG Hannover muss den Fall auf Grundlage dieses Urteils (EuGH v. 11.7.2024 – C-461/22) nun entscheiden.