Otto Schmidt Verlag

FG Münster 4.7.2012, 5 K 3809/10 Kg,AO

Besteht Verpflichtung zur dreimonatlichen Erneuerung der Arbeitsuchendmeldung des Kindes auch weiterhin?

Durch die Änderung des § 38 SGB III a.F. mit Wirkung zum 1.9.2009 ist die Dreimonatsfrist entfallen, so dass das Kindergeld auch über den Ablauf von drei Monaten hinaus zu gewähren ist. Da klärungsbedürftig ist, ob auch nach der Neufassung eine kindergeldrechtliche Verpflichtung zur dreimonatlichen Erneuerung der Arbeitsuchendmeldung des Kindes besteht, wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Der Sachverhalt:
Der volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Sohn des Klägers hatte sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet. Diese löschte bereits einen Monat später die Meldung wieder, da der Sohn nicht zu einem Beratungsgespräch erschienen sei.

Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf, nachdem sie das Kindergeld zunächst für weitere 18 Monate ausgezahlt hatte, und forderte den überzahlten Betrag i.H.v. über 3.000 € vom Kläger zurück. Dieser behauptete, sein Sohn habe keine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten und sei für die Arbeitsagentur stets verfügbar gewesen. Auch im vorgerichtlichen Schriftwechsel sei von einer solchen Einladung niemals die Rede gewesen.

Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Familienkasse war nicht zur Aufhebung der Kindergeldbewilligung für den Zeitraum von Januar 2009 bis Juni 2010 berechtigt.

Es lag keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 S. 1 EStG vor, da der Sohn des Klägers auch im streitbefangenen Zeitraum arbeitssuchend gemeldet war und die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld gem. §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG damit erfüllt waren. Infolgedessen wurde die Arbeitslosmeldung zu Unrecht gelöscht. Schließlich stand auch nicht fest, dass der Sohn tatsächlich eine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten hatte, da die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schreiben keine Absendungsvermerke enthielten und zudem inhaltlich widersprüchlich waren. Diese Zweifel gingen zu Lasten der Familienkasse.

Die Meldung als arbeitsuchend war auch nicht nach drei Monaten automatisch weggefallen. Die bisherige BFH-Rechtsprechung, wonach eine erneute Meldung spätestens nach drei Monaten zum Erhalt des Kindergeldanspruches notwendig war, hat sich auf § 38 SGB III a.F. gestützt. Durch eine Änderung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Elemente vom 21.12.2008 mit Wirkung zum 1.9.2009 ist die Dreimonatsfrist entfallen, so dass das Kindergeld auch über den Ablauf von drei Monaten hinaus zu gewähren ist. Da klärungsbedürftig ist, ob auch nach der Neufassung des § 38 SGB III eine kindergeldrechtliche Verpflichtung zur dreimonatlichen Erneuerung der Arbeitsuchendmeldung des Kindes besteht, wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.08.2012 15:50
Quelle: FG Münster online

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