Otto Schmidt Verlag

OLG Oldenburg 25.10.2012, 14 UF 82/12

Kein Anspruch auf Elternunterhalt bei vorzeitig verbrauchtem privaten Vorsorgekapital

Es besteht kein Anspruch auf Elternunterhalt, wenn Rente, Pflegegeld und Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge grundsätzlich ausreichen würden, um den Bedarf der Eltern zu decken. Das gilt auch, wenn diese Beträge den Eltern nicht vollständig zur Verfügung stehen, weil aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit kein Anspruch auf Pflegegeld mehr gegeben ist und das private Vorsorgekapital vorzeitig verbraucht wurde.

Der Sachverhalt:
Das Sozialamt hatte von einem Gewerbetreibenden Zahlungen für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim verlangt. Die psychisch kranke Frau lebte seit 1995 in verschiedenen Einrichtungen. Anfangs war sie noch in geringem Umfang erwerbstätig und dadurch Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Nach Beendigung der Tätigkeit wurde diese Mitgliedschaft nicht fortgesetzt. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie aus dem nach der Scheidung gezahlten Ehegattenunterhalt. Teil des Unterhalts war auch ein Vorsorgebetrag für das Alter. Aus diesem hatte die Mutter ursprünglich eine Lebensversicherung auf Rentenbasis angespart und sollte hieraus im Alter eine Zusatzrente von 160 € erhalten.

Nachdem die Mutter hilfebedürftig geworden war, gewährte ihr das Sozialamt zunächst darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei Fälligkeit der Rentenversicherung hatte das Sozialamt die Auszahlung des kapitalisierten Rentenbetrages veranlasst und mit dem Betrag die Rückzahlung der Darlehensraten an sich selbst bewirkt. Nach der Auszahlung des Kapitalisierungsbetrages standen der Mutter allerdings keine monatlichen Zahlungen aus der Versicherung mehr zu.

AG und OLG wiesen einen Zahlungsanspruch der klagenden Kommune zurück. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Tatsache, dass das Sozialamt den Kapitalbetrag vereinnahmt hatte, durfte nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Sohnes gehen. Infolgedessen ist ein fiktiver Betrag von 160 € vom Bedarf abzusetzen.

Das gleiche gilt für eigentlich gerechtfertigte Ansprüche auf ein Pflegegeld nach Pflegestufe 1 i.H.v. 1.023 €. Da die Betreuerin und das bereits damals eingeschaltete Sozialamt es versäumt hatten, für eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankenkasse sowie der Pflegeversicherung zu sorgen, erhält die Mutter heute kein Pflegegeld. Infolgedessen durfte die Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht zu einer Schlechterstellung des unterhaltspflichtigen Sohnes führen. Auch das Pflegegeld von 1.023 € ist somit als ohne die Versäumnisse erzielbares Einkommen vom Bedarf abzusetzen.

Letztlich ist der Sohn aufgrund seines inzwischen gesunkenen Einkommens ohnehin nicht mehr ausreichend leistungsfähig.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.10.2012 12:13
Quelle: OLG Oldenburg PM v. 25.10.2012

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