Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 21.11.2012, II-8 UF 14/12

Unterhalt: Tochter muss bei unzureichendem Nachweis der eigenen Leistungsunfähigkeit für Heimaufenthalt der Mutter zahlen

Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, muss sich an den Heimkosten der Mutter beteiligen. Schuldet ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, komme es für die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf das Familieneinkommen an, weil der Unterhaltspflichtige den Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen "Taschengeldanspruch" gegen den Ehegatten oder aus seinen eigenen Einkünften schuldet.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um Elternunterhalt aus übergegangenem Recht ab Februar 2008.

Die 93 Jahre alte Mutter der 64-jährigen Antragsgegnerin lebt in einem Alten- und Pflegeheim in Südlohn. Für die durch Rente, Versicherungsleistungen und Vermögen der Mutter nicht abgedeckten Heimkosten gewährt der antragstellende Kreis Borken Hilfe zur Pflege i.H.v. mtl. 1.638 €. An den vom Antragsteller finanzierten Heimkosten haben sich zwei Brüder der Antragsgegnerin mit Zahlungen von mtl. 704 € zu beteiligen, zwei ihrer Schwestern leisten keine Zahlungen, weil sie unstreitig leistungsunfähig sind.

Von der Antragsgegnerin verlangt der Kreis Borken nach gesetzlichem Forderungsübergang des Anspruchs der Mutter auf Elternunterhalt eine mtl. Zahlung i.H.v. 113 €. Die Antragsgegnerin verweigerte die verlangten Zahlungen unter Hinweis darauf, dass sie ab Februar 2008 nicht mehr leistungsfähig sei.

Das AG wies die Anträge des Antragstellers zurück. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob das OLG die Entscheidung des AG auf und gab den Anträgen statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Dem Antragsteller steht aus übergegangenem Recht gem. § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterhalt gem. §§ 1601 ff. BGB für die Mutter der Antragsgegnerin i.H.v. mtl. 113 € zu.

Der Unterhaltspflichtige hat seine Leistungsunfähigkeit darzulegen und ggf. auch nachzuweisen. Hierzu hat er die seine Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die sonstigen einkommensmindernden Posten vorzutragen. Schuldet ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, komme es für die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf das Familieneinkommen an, weil der Unterhaltspflichtige den Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen "Taschengeldanspruch" gegen den Ehegatten oder aus seinen eigenen Einkünften schuldet. Deswegen hat er auch zum Einkommen der anderen Familienmitglieder vorzutragen.

Die Antragsgegnerin hat ihrer Darlegungslast insoweit nicht genügt. Bereits deswegen war von ihrer Leistungsfähigkeit zur monatlichen Unterhaltszahlung von 113 € auszugehen. Die Antragsgegnerin har nicht ausreichend dargelegt, welche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sie und ihr als selbständiger Versicherungsvertreter tätiger Ehemann erzielt haben, auch nicht, welche Miete aus einem ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörenden Mietshaus eingenommen wurde. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit auf das steuerlich maßgebliche Einkommen beruft, hat sie versäumt, ihre Einnahmen und Ausgaben so darzulegen, dass die nur steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich erheblichen Aufwendungen abgrenzbar wären.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.01.2013 16:21
Quelle: OLG Hamm PM vom 11.1.2013

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