Otto Schmidt Verlag

BGH 9.1.2013, XII ZB 550/11

Zur Beteiligung der Versorgungsträger am Verfahren über den Versorgungsausgleich

In Fällen, in denen im Versorgungsausgleich durch das AG ein Wertausgleich in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen wird, ist ein Versorgungsträger jedenfalls dann zur Beschwerde berechtigt, wenn er mit seinem Rechtsmittel geltend macht, dass schon der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet ist, weil dem Gericht ein Fehler bei der Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen unterlaufen ist. Somit hat der BGH in einem Meinungsstreit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur Stellung bezogen.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten im Jahr 1977 geheiratet. Im Juni 2011 wurde die Ehe geschieden und im Verbund der Versorgungsausgleich geregelt. Das AG ordnete an, dass hinsichtlich der von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfinde. Es ging davon aus, dass alle von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte gleichartig seien und zwischen ihren Ausgleichswerten im Gesamtsaldo nur eine geringfügige Wertdifferenz bestünde.

Dagegen wandte sich die Beteiligte zu 1), die Deutsche Rentenversicherung, mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend machte, dass das AG fehlerhaft die Ausgleichswerte von Anrechten ungleicher Art miteinander saldiert habe und die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Sie verlangte, den Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

Das OLG wies die Beschwerde als unzulässig ab. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) hob der BGH den Beschluss auf und gab der Beschwerde statt.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war gem. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und zulässig. Die Ausführungen des OLG hinsichtlich der Zulässigkeit hielten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Umstritten war in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur zwar bislang die Frage, inwieweit der Versorgungsträger mit einem Rechtsmittel eine in der Handhabung des § 18 VersAusglG durch das Familiengericht liegende Beschwer bekämpfen kann. So hat sich keine einheitliche Meinung bei der Beurteilung der Frage herausbilden können, ob der Versorgungsträger auch dann unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sein kann, wenn das Gericht - wie hier - in Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG von der Durchführung des Wertausgleichs bezüglich der betroffenen Anrechte absieht.

Der Senat trat nun allerdings der Auffassung bei, dass der Versorgungsträger jedenfalls in den Fällen einer unrichtigen Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 VersAusglG die Beeinträchtigung einer eigenen Rechtsposition geltend macht. So lag der Fall schließlich auch hier. Denn die Beteiligte zu 1) bekämpfte eine in der unzutreffenden Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG liegende Beschwer, weil sie mit ihrem Rechtsmittel (allein) geltend gemacht hatte, dass das Familiengericht fehlerhaft die Ausgleichswerte von Anrechten ungleicher Art Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) miteinander saldiert habe. Ob der Versorgungsträger auch in den Fällen beschwerdebefugt ist, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 VersAusglG vom Gericht zutreffend beurteilt wurde und der Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel (lediglich) eine neue Ermessensentscheidung zugunsten des durch den Ausschluss des Wertausgleichs wirtschaftlich benachteiligten Ehegatten erstrebt, war in diesem Fall unerheblich.

Das Rechtsmittel war auch begründet, denn Senat hat bereits entschieden, dass sich die Frage nach der Gleichartigkeit von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung im Ausgangspunkt nach der gesetzlichen Regelung in § 120 f Abs. 1 SGB VI beurteilt. Infolgedessen waren hier alle Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.02.2013 17:03
Quelle: BGH online

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