Otto Schmidt Verlag

BGH 30.1.2013, XII ZR 158/10

Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für zusätzliche Altersversorgung des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils bei Unterschreiten des Mindestunterhalts

Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind andernfalls nicht aufgebracht werden kann. Gleiches gilt für Aufwendungen für eine Zusatzkrankenversicherung.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Die im Januar 2006 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Sie lebt bei ihrer Mutter. Der Beklagte ist erwerbstätig; er bewohnt seit Mai 2010 mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab November 2009 in Anspruch. Der Beklagte hält sich demgegenüber mit Rücksicht auf die ihm entstehenden berufsbedingten Aufwendungen sowie wegen seiner Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung sowie eine Zahnbehandlungskosten betreffende zusätzliche Krankenversicherung nicht für leistungsfähig.

Das AG gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von mtl. Unterhalt i.H.v. 130 € ab November 2009. Das OLG gab der Klage überwiegend statt und verurteilte den Beklagten, für November und Dezember 2009 mtl. 104 €, für Januar bis Mai 2010 mtl. 111 € und ab September 2010 mtl. 130 € zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat den Bedarf der Klägerin zutreffend in Höhe des Mindestunterhalts (§ 1612 a BGB) mit mtl. 281 € bis Dezember 2009 und mit mtl. 317 € ab Januar 2010 angesetzt und hierauf gem. § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB das hälftige Kindergeld angerechnet. Es verbleibt mithin ein ungedeckter Bedarf von mtl. 199 € für November und Dezember 2009 und von mtl. 225 € ab Januar 2010.

Zu Recht hat das OLG die Leistungen des Beklagten für eine zusätzliche Altersversorgung nicht als abzugsfähig anerkannt. Grundsätzlich bestehen allerdings keine Bedenken, Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Denn durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann eine angemessene Altersversorgung nicht mehr erreicht werden. Der Senat hat deshalb beim Ehegatten- und Kindesunterhalt grundsätzlich Aufwendungen bis zu 4 Prozent des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersversorgung angesehen. Ob dem Unterhaltspflichtigen allerdings auch dann zuzubilligen ist, zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben, wenn er einem minderjährigen Kind gesteigert unterhaltspflichtig ist und dessen Mindestunterhalt nicht aufbringen kann, hat der Senat bisher nicht entschieden.

Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Dies beruht auf ihrer besonderen Verantwortung für den angemessenen, nicht nur den notwendigen Unterhalt ihrer Kinder. Für die Eltern besteht deshalb eine besondere Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Die besonderen Anforderungen, die an gesteigert unterhaltspflichtige Eltern gestellt werden, betreffen auch einen eventuellen Verzicht, der ihnen im Ausgabenbereich zuzumuten ist.

Bei der gebotenen Abwägung ist insbes. zu beachten, dass es wesentliche Aufgabe des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist, das Existenzminimum seines minderjährigen Kindes sicherzustellen, da dieses naturgemäß nicht in der Lage ist, zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs selbst beizutragen. Demgegenüber erscheint die zusätzliche Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen weniger dringlich. Dass der Beklagte im Alter sein Existenzminimum nicht wird decken können, hat das OLG nicht festgestellt; i.Ü. hat der 1967 geborene Beklagte in der Vergangenheit bereits zusätzlich für sein Alter vorgesorgt und kann diese Vorsorge auch fortsetzen, wenn die gesteigerte Unterhaltspflicht nicht mehr besteht. Da er eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen hat, begegnet es grundsätzlich keinen Schwierigkeiten, diese für einige Zeit ruhend zu stellen.

Aus den zur zusätzlichen Altersversorgung angestellten Erwägungen ist auch die Auffassung des OLG nicht zu beanstanden, die private Krankenzusatzversicherung des Beklagten sei nicht berücksichtigungsfähig. Solange das Existenzminimum der Klägerin nicht gesichert ist, müssen Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils, die nicht zwingend erforderlich sind, zurückstehen. Dem Beklagten ist insoweit zuzumuten, sich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu begnügen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.02.2013 21:54
Quelle: BGH online

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