Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 23.1.2013, 3 UF 245/12

Ausbildungsvergütung vermindert Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes mit dem Beginn des Monats der ersten Auszahlung

Die Ausbildungsvergütung vermindert den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil mit Beginn des Monats, in dem sie erstmals ausgezahlt wird. Dass die Auszahlung der Vergütung nachschüssig zum Monatsende erfolgt, ändert daran nichts.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller verpflichtete sich in einer Urkunde des Jugendamtes, seiner im Jahre 1993 geborenen Tochter, der Antragsgegnerin, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres mtl. Unterhalt zu zahlen. Als seine Tochter im August 2012 eine Lehre zur Bankkauffrau begann, stellte sich der Antragsteller auf den Standpunkt, ab dem 1.8.2012 keinen Unterhalt in Höhe von ca. 450 € mtl. mehr zu schulden, weil seine Tochter eine den Unterhaltsanspruch übersteigende Ausbildungsvergütung erhalte.

Demgegenüber vertrat die Antragsgegnerin die Ansicht, für August 2012 noch Unterhalt beanspruchen zu können, weil die Ausbildungsvergütung nachschüssig zum Monatsende gezahlt werde. Eine Zahlungspflicht des Antragstellers könne demnach auch erst zu diesem Zeitpunkt entfallen.

Das AG - Familiengericht - wies den Antrag ab. Das OLG änderte diese Entscheidung nun ab und gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
Der Kindesunterhaltsanspruch eines Minderjährigen gegen den barzahlungspflichtigen Elternteil entfällt ab dem Beginn des Monats, in dessen Verlauf die erste (den Unterhaltsanspruch übersteigende) Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Dies folgt aus § 1602 BGB und der Systematik weiterer unterhaltsrechtlicher Vorschriften dieses Gesetzes. Nach § 1602 BGB ist der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen. Deswegen ist ein faktisches Unvermögen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bis zur tatsächlichen Zahlung des ersten Einkommens zu berücksichtigen.

Das bedeutet aber nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den Unterhaltsanspruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lässt. Abgesehen davon, dass der Bedarf des Kindes dann doppelt gedeckt würde, ist zu beachten, dass Einkommen nicht stichtagbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum bezogen berücksichtigt werden. Deswegen ist die in einem Monat gezahlte Vergütung für den gesamten Monat bedarfsdeckend anzurechnen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.04.2013 13:48
Quelle: OLG Hamm PM vom 11.4.2013

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