Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 5.2.2013, 7 UF 166/12

Vater muss erwachsener Tochter Unterhalt für Studium bezahlen

Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss ursprünglich keine Ausbildung beginnt, hat zwar mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch. Dadurch verliert das Kind aber nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung, weshalb auch ein 24-jähriges Kind noch eine Ausbildung oder ein Studium beginnen kann.

Der Sachverhalt:
Der im Jahre 1949 geborene Antragsteller ist für das Auswärtige Amt im europäischen Ausland tätig. Er hatte sich 2005 in einem Vergleich gegenüber seiner heute 25-jährigen Tochter verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Tochter stammt aus der im Jahr 2005 geschiedenen Ehe der Eltern und hat zwei Geschwister. Sie lebte nach der Trennung der Eltern im Jahr 2001 mit der Mutter in Dortmund. Dort machte sie 2008 das Abitur und begann danach ein Studium für Tourismus und Freizeitmanagement in den Niederlanden. Dieses brach sie Anfang 2010 ab, absolvierte in der Folgezeit mehrere Praktika und einen längeren Aufenthalt in Australien, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Im Oktober 2011 nahm sie das Studium der Journalistik auf.

Im vorliegenden Verfahren berief sich der Vater auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab März 2010. Er war der Ansicht, seine Tochter sei nicht bedürftig, zum Studium nicht geeignet, verletze ihre Obliegenheiten und habe einen Unterhaltsanspruch zudem verwirkt. Das AG erkannte auf Wegfall der Unterhaltspflicht bis einschließlich September 2011 und sprach der Tochter für die Folgezeit einen Unterhalt von monatlich ca. 350 € zu. Das OLG wies die Beschwerde des Vaters, mit der er sich gegen die ab Oktober 2011 fortbestehende Unterhaltspflicht gewandt hatte, zurück. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Tochter hat gegen den Vater gem. § 1610 BGB einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Berufsausbildung.

Die Tochter war für das im Jahr 2011 aufgenommene Journalistikstudium durchaus ausbildungsgeeignet, denn die aus dem Abiturzeugnis ersichtlichen Leistungen disqualifizierten sie nicht für das Studium und ihre bisher im Studium gezeigten Leistungen indizierten ihre Geeignetheit. Außerdem hatte die Tochter auch nicht gegen Ausbildungsobliegenheit verstoßen. Schließlich befindet sie sich noch in der Erstausbildung, die der Vater entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen anteilig alimentieren muss.

Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss ursprünglich keine Ausbildung beginnt, hat zwar mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch. Es muss vielmehr seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen decken. Dadurch verliert das Kind aber nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung. Infolgedessen kann auch ein 24-jähriges Kind noch eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Von einem jungen Menschen kann schließlich nicht von Beginn an eine zielgerichtete, richtige Entscheidung in der Berufswahl erwartet werden. Ihm ist vielmehr eine Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen, deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richtet.

Somit war es im vorliegenden Fall noch hinzunehmen, dass die Tochter ihr Studium in den Niederlanden bis zum Beginn des vierten Semesters abgebrochen und sich auch im Anschluss an dieses nicht sehr zielgerichtet im Hinblick auf ihr jetziges Studium verhalten hatte. Nach den zeitlichen und familiären Umständen und unter Berücksichtigung des derzeitigen Journalistikstudiums, bei dem es immer noch um die Erstausbildung der Tochter geht, konnte noch nicht von einer Obliegenheitsverletzung der Tochter ausgegangen werden.

Letztlich hatte die Tochter auch nicht in unterhaltsrelevanter Weise gegen ihr obliegende Informationsobliegenheiten verstoßen und somit ihren Anspruch für die Zeit ab Oktober 2011 nicht verwirkt. Sie hatte ihren Vater zwar im Hinblick auf die Studienerfolge in den Niederlanden unzutreffend unterrichtet und auch eigene Bezüge verschwiegen. In Bezug auf das derzeitige Studium genügte sie allerdings ihrer Informationspflicht. Durch dieses Studium entstand eine neue Situation. Der Tochter musste zugebilligt werden, ihr Studium zügig zu Ende zu führen. Hierzu bedarf es auch einer Alimentation durch ihren Vater.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.05.2013 16:01
Quelle: OLG Hamm PM v. 29.5.2013

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