Otto Schmidt Verlag

BGH 10.7.2013, IV ZR 224/12

Zum Umfang des Beurkundungserfordernisses bei Anfechtung eines Erbvertrags

Die Anweisung an den Notar, die Erklärung der Anfechtung eines Erbvertrags dem Nachlassgericht zu übermitteln, muss nicht gesondert notariell beurkundet werden. Nur die Erklärung der Anfechtung bedarf nach dem Wortlaut des § 2282 Abs. 3 BGB, dessen Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik der notariellen Beurkundung, nicht hingegen deren Begebung.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Erbenstellung nach dem am 17.10.2010 verstorbenen Erblasser. Dieser hatte im Jahr 2002 mit seiner ersten Ehefrau einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem u.a. die Beklagte, eine von ihm errichtete Stiftung, als Alleinerbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser am 30.7.2009 die Klägerin und bestimmte sie mit handschriftlicher letztwilliger Verfügung zu seiner Alleinerbin.

Mit notarieller Urkunde vom 28.8.2009 erklärte er die Anfechtung des Erbvertrages und bat den Notar um Übermittlung einer Ausfertigung an das zuständige Nachlassgericht, wobei folgender Zusatz eingefügt ist: "Dies soll allerdings erst erfolgen, wenn ihm der Erschienene oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung macht." Mit Schreiben vom 23.12.2009 bat der vom Erblasser eingesetzte Generalbevollmächtigte den Notar, namens des Erblassers, die Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Anfechtungserklärung sei unwirksam. Auch die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln (Begebung der Anfechtungserklärung), unterliege dem Beurkundungserfordernis nach § 2282 Abs. 3 BGB.

LG und OLG gaben der auf die Feststellung gerichteten Klage, dass die Klägerin aufgrund letztwilliger Verfügung und Anfechtung des Erbvertrages Alleinerbin des Erblassers geworden ist, statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg

Die Gründe:
Der Erblasser hat die Anfechtung des Erbvertrags mit notarieller Urkunde vom 28.8.2009 wirksam erklärt.

Die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln, musste nicht gesondert notariell beurkundet werden. Nur die Erklärung der Anfechtung bedarf nach dem Wortlaut des § 2282 Abs. 3 BGB, dessen Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik der notariellen Beurkundung, nicht hingegen deren Begebung.

Die Beweisregel des § 416 ZPO, nach der eine vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür begründet, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind, erstreckt sich auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung auch dann, wenn deren Übermittlung noch von einer gesonderten Weisung des Erklärenden abhängen soll.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.07.2013 16:23
Quelle: BGH PM Nr. 119 vom 10.7.2013

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