Otto Schmidt Verlag

OVG Münster 14.8.2013, 12 B 793/13

Eltern können im Rahmen der U3-Betreuung auf die Inanspruchnahme einer Tagesmutter verwiesen werden

Steht ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfüllt der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass bei der abschließenden Prüfung, ob die U3-Betreuung in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes liegt, eine pauschalierende Regelbeurteilung allein nicht ausreichen wird, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen.

Der Sachverhalt:
Das VG hatte die Stadt Köln in einem Eilverfahren verpflichtet, dem unter drei Jahre alten Antragsteller entsprechend dem Wunsch seiner Eltern vorläufig einen Platz in einer der in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegenen Kindertagesstätten zuzuweisen. Der ab dem 1.8.2013 bestehende Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Betreuung sei weder dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln ihm einen Platz in einer 5,8 km von seiner Wohnung entfernt gelegenen Kindertagesstätte zugewiesen habe, noch dadurch, dass ihm ein Platz bei einer wohnortnahen Tagesmutter angeboten worden sei.

Die Grenze der Wohnortnähe im städtischen Bereich des Kölner Stadtgebiets sei überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Außerdem könnten Kinder, deren Eltern sich für eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung entschieden haben, von der Stadt nicht an Tagesmütter/Tagesväter verwiesen werden. Der gesetzliche Anspruch auf frühkindliche Förderung begründe ein Recht auf die zwei nebeneinander bestehenden Betreuungsformen der Förderung in einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege, für die sich die Eltern des Kindes alternativ entscheiden könnten.

Das OVG hat der Beschwerde der Stadt Köln gegen den Beschluss des VG stattgegeben und die Entscheidung des VG abgeändert. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes können zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern muss allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden ist. Steht ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfüllt der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung besteht grundsätzlich nicht.

Es konnte offen gelassen werden, ob die Einschätzung der Vorinstanz zutrifft, in Ballungsräumen sei eine über fünf Kilometer von der Wohnung des Kindes entfernt gelegene Kindertagesstätte nicht mehr als wohnortnah zu qualifizieren. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass bei der abschließenden Prüfung, ob die U3-Betreuung in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes liegt, eine pauschalierende Regelbeurteilung allein nicht ausreichen wird, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.08.2013 11:41
Quelle: OVG Münster PM v. 14.8.2013

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