Otto Schmidt Verlag

BGH 4.9.2013, XII ZB 87/12

Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen

In Fällen, in denen vom AG einem Scheidungsantrag verfahrensfehlerhaft vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben wird, schafft dies eine selbständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann. In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer in zulässiger Weise das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das AG zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend gemachten Ansprüche in Folgesachen entschieden wird.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten sich im Februar 2010 getrennt. Im Juli 2010 schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie ihre vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit Ausnahme des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhalts regelten. Nach der Einholung von Versorgungsauskünften bestimmte das AG einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9.6.2011; die Ladung wurde der Antragsgegnerin am 13.5.2011 zugestellt.

Zum Termin erschien die Antragsgegnerin ohne Rechtsbeistand. Sie stimmte zwar der Ehescheidung zu, erklärte jedoch, dass sie weder eine Ladung zum Termin noch Durchschriften der Versorgungsauskünfte erhalten habe und nur aufgrund eines Anrufes des Antragstellers an diesem Tage bei Gericht erschienen sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde der zwischen den Beteiligten geschlossene Scheidungsfolgenvertrag und der Stand der außergerichtlichen Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt erörtert. Die Antragsgegnerin erklärte, sie wünsche eine "Verschiebung" der Sache. Das AG hat daraufhin den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22.6.2011 anberaumt.

Am 16.6.2011 meldete sich dann der zuvor außergerichtlich in der Angelegenheit Ehegattenunterhalt tätig gewesene Rechtsanwalt S. für die Antragsgegnerin. Er beantragte vorsorglich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und bat um Akteneinsicht. Ohne die nachgesuchte Akteneinsicht zu gewähren, verkündete das AG am 22.6.2011 einen Beschluss, in dem es die Scheidung aussprach und die Folgesache Versorgungsausgleich abtrennte.

Gegen diese Entscheidung legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein und widerrief die Zustimmung zur Scheidung. Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des AG nicht als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen wird.

Gründe:
Mit Recht hatte sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit der Beschwerde gewandt. Wendet sich der Rechtsmittelführer gegen einen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch, steht der Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht - wie das Beschwerdegericht offensichtlich meinte - schon der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Beschwerdebegründung dem Scheidungsbegehren seines Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrechterhalten will. Denn wird vom AG einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies nach ständiger BGH-Rechtsprechung eine selbständige Beschwer, die mit der (Erst-) Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (so auch Urt. v. 1.10.2008, Az.: XII ZR 172/06).

In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer mit einem auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Beschwerdeantrag in zulässiger Weise das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das AG zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend gemachten Ansprüche in Folgesachen entschieden wird. Infolgedessen genügte der Beschwerdeantrag der Antragsgegnerin den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG. Damit brachte die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie mit ihrem Rechtsmittel ein bestimmtes Anliegen in der Sache verfolgt und die Aufhebung und Zurückverweisung nicht in unzulässiger Weise um ihrer selbst willen begehrt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsbeschluss stellte sich jedoch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als begründet dar. Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde als unzulässig verworfen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nach ständiger BGH-Rechtsprechung ausnahmsweise zu einer sachlichen Entscheidung befugt, wenn dem angefochtenen Beschluss eine für die abschließende rechtliche Bewertung der Sache ausreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist und für den Fall der Zurückverweisung der Sache bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderes als das vom Rechtsbeschwerdegericht für richtig gehaltene Ergebnis nicht möglich erscheint.

Dem AG konnte nicht vorgeworfen werden, dem in der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2011 von der Antragsgegnerin geäußerten Wunsch nach Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen zu haben. Außerdem ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, die geschlossene mündliche Verhandlung in einer Ehesache nur deshalb wieder zu eröffnen, um einem Ehegatten noch die Gelegenheit zur Einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund zu ermöglichen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.10.2013 11:24
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite