Otto Schmidt Verlag

FG Baden-Württemberg 22.1.2013, 8 K 1103/12

Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei Einkünfteberechnung für Unterhaltsaufwendungen nicht abziehbar

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind bei der Berechnung der Einkünfte für Unterhaltsaufwendungen (§ 33a EStG) nicht abziehbar. Das gleiche gilt auch für einen Anteil von 4 Prozent an den Krankenversicherungsbeiträgen, da sie in diesem Umfang dazu bestimmt sind, einen Anspruch auf das - nicht zur Basisversorgung gehörende - Krankengeld zu begründen.

Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob bei der Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG 2009 beim Steuerpflichtigen abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung (i.H.v. 4 Prozent des Beitragssatzes für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen) zu mindern sind.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist der Vater eines im Oktober 1983 geborenen Sohnes, der im Streitjahr im Haushalt der Kläger wohnte und vom Vater unterhalten wurde. Das Kind befand sich im Streitjahr in Ausbildung und erhielt eine Ausbildungsvergütung von 7.944 € brutto. Sein Arbeitgeber zog hiervon die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung (628 €), Pflegeversicherung (97 €), Rentenversicherung (790 €) und Arbeitslosenversicherung (111 €) ab.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG für den Sohn geltend. Bei den Einkünften und Bezügen des Kindes seien die Pflichtversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung in vollem Umfang in Abzug zu bringen, weil sie dem Sohn tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stünden und deshalb gleichfalls durch ihre Unterhaltsaufwendungen abgedeckt werden müssten. Das Finanzamt zog die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung (i.H.v. 4 Prozent) demgegenüber nicht von den Einkünften und Bezügen des Kindes ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. VI R 45/13 geführt.

Die Gründe:
Die Beiträge, die ein vom Steuerpflichtigen unterhaltener Angehöriger für seine eigene Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten muss, sind nicht bei der Berechnung der Einkünfte des Angehörigen abziehbar, wenn es darum geht, in welcher Höhe der Steuerpflichtige die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen kann. Das gleiche gilt auch für einen Anteil von 4 Prozent an den Krankenversicherungsbeiträgen, da sie in diesem Umfang dazu bestimmt sind, einen Anspruch auf das - nicht zur Basisversorgung gehörende - Krankengeld zu begründen.

Hintergrund ist die gesetzliche Regelung in § 33a Abs. 1 EStG, wonach sich der Höchstbetrag, bis zu dem der Unterhaltsaufwand an den Angehörigen als sog. außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig ist, um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Person vermindert. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut fließen dabei in die Berechnung des zu berücksichtigenden Höchstbetrags zwar die Beiträge des unterhaltenen Angehörigen zur (Basisversorgungs-) Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung ein, nicht aber dessen übrige Sonderausgaben.

Deren Berücksichtigung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn insoweit wirken zwei Umstände kompensatorisch - zum einen bleibt bei den Einkünften und Bezügen ohnehin ein Teilbetrag von 624 € anrechnungsfrei, und zum anderen liegt der abziehbare Höchstbetrag an außergewöhnlichen Belastungen deutlich über dem Existenzminimum.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.10.2013 12:37
Quelle: FG Baden-Württemberg NL vom 21.10.2013

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