Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 23.4.2013, 2 UF 254/12

Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

Mittels Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen. Unter Drohung ist das - ausdrückliche, schlüssige oder versteckte - Inaussichtstellen einer künftigen Verletzung der bezeichneten Rechtsgüter zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt; der Bedrohte muss diese Drohung ernst nehmen.

Der Sachverhalt:
Antragsteller waren eine Mutter und ihr 7-jähriger Sohn aus Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin angenommen hatte, vom Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als "Mongotochter" und ihren Sohn als "dreckigen" Jungen. Außerdem kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin "kalt zu machen", den Antragstellern "aufzulauern" und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen".

Das Familiengericht hat der Antragsgegnerin daraufhin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG die Anordnungen des Familiengerichts bestätigt und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig war, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern.

Nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG hat das Gericht auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine widerrechtliche Drohung mit der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit erfolgt ist. Unter Drohung ist das - ausdrückliche, schlüssige oder versteckte - Inaussichtstellen einer künftigen Verletzung der bezeichneten Rechtsgüter zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt; der Bedrohte muss diese Drohung ernst nehmen.

Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten waren rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgab. Die Antragsteller hatten die angekündigte Rechtsgutverletzung auch durchaus ernst genommen. Die Drohungen waren rechtswidrig und eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisierte sie nicht.

Die Anordnungen waren allerdings zu befristen, nachdem nicht festgestellt werden konnte, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen hatte.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.11.2013 10:44
Quelle: OLG Hamm PM v. 4.11.2013

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