Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 10.12.2013, 2 UF 216/12

Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen

Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart. Auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass er sich den Dienstwagen privat nicht angeschaffte hätte, kann sich der Unterhaltspflichtige auch nicht berufen, wenn er den Pkw nur für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutzt.

Der Sachverhalt:
Bei den Beteiligten handelt es sich um getrennt lebende Eheleute. Dem unterhaltspflichtigen Ehemann steht ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Firmenfahrzeug (Skoda Octavia) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieses nutzt er u.a. auch für die Besuche der gemeinsamen, bei der Ehefrau lebenden Tochter. Das Fahrzeug wird mit einem Betrag von 236 € brutto auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Ehemanns einkommenserhöhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag von dem Gesamtbruttoeinkommen abgezogen.

Der Ehemann war der Ansicht, dass ein Pkw-Vorteil i.H.v. 236 € bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Dieser sei kein anzurechnender Privatvorteil, weil er den Pkw privat nur für die Besuche seiner Tochter einsetze und private Fahrten im Übrigen mit seinem Motorrad erledige.

Das AG hatte entschieden, dass, wenn einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt werde, sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang erhöhe, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspare. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet.

Die Gründe:
Der Nettobetrag ist in solchen Fällen nicht als einkommensmindernder Abzug anzuerkennen. Der Ehemann hatte insoweit einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen ist. Dieses erhöht sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird.

Hiervon konnte im vorliegenden Fall mangels beachtlichen gegenteiligen Vortrags ausgegangen werden. Schließlich nutzte der Ehemann den Pkw privat für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter, so dass neben der beruflichen Nutzung eine anteilige Privatnutzung vorlag. Ihr Vorteil konnte mit dem in der Gehaltsabrechnung angegebenen Betrag bewertet werden.

Einen geringeren Umfang der Privatnutzung im Verhältnis zur gesamten Nutzung hatte der Ehemann nicht dargelegt. Auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass er sich den Dienstwagen privat nicht angeschaffte hätte, konnte er sich nicht berufen, nachdem er selbst vorgetragen hatte, dass er einen Pkw für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutze.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.04.2014 13:58
Quelle: OLG Hamm PM v. 4.4.2014

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