Otto Schmidt Verlag

BFH 9.7.2014, II R 50/12

Zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben

Ein Grundstückserwerb, der auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruht, kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, dass ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 S. 1 BGB die Erbteile unmittelbar auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt. Dass die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben nicht zur Rückabwicklung des Erbteilskaufvertrags mit dem ursprünglichen Anteilsverkäufer führt, steht dem nicht entgegen.

Der Sachverhalt:
Mit mehreren notariell beurkundeten Erbteilskaufverträgen erwarb der Kläger zwischen Juni und Dezember 2006 insgesamt 337/384 der Anteile an einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehörten mehrere Grundstücke. Auf dieser Grundlage stellte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert fest.

Eine weitere Miterbin (M) übte im Sommer 2007 ihr gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber dem Kläger aus und machte ihren Anspruch auf Abtretung der Erbteile vor dem LG geltend. Zur Beendigung des Rechtsstreits schlossen der Kläger und M im November 2008 einen gerichtlichen Vergleich, mit dem der Kläger die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts durch M sowie die hieraus folgenden Ansprüche anerkannte und seine Anteile an der Erbengemeinschaft gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises, der anteiligen Guthaben aus dem Hausverwalterkonto sowie weiterer, durch die Erbteilskaufverträge entstandener Kosten auf M übertrug.

Den Antrag des Klägers, die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer nach § 16 GrEStG aufzuheben, lehnte das Finanzamt ab. Mit Schreiben von September 2009 erklärte der Kläger hilfsweise den Rücktritt von den Erbteilskaufverträgen.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG hat der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der Feststellungsbescheide in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG. Diese Erwerbsvorgänge sind aufgrund der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch M und der Übertragung der Erbteile auf M durch den gerichtlichen Vergleich vom November 2008 als rückgängig gemacht anzusehen.

Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird. Diese Vorschrift gilt auch für Feststellungsbescheide nach § 17 GrEStG und ist ferner über ihren Wortlaut hinaus auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG anwendbar, die auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruhen, wenn ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 S. 1 BGB die Erbteile auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt.

Übt ein vorkaufsberechtigter Miterbe nach Übergang der Erbteile auf den Erbteilskäufer sein gesetzliches Vorkaufsrecht aus, entsteht zwischen dem Erbteilserwerber und dem das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben ein gesetzliches Schuldverhältnis. Gegenüber dem Anteilsverkäufer erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Miterbenanteils. Der vorkaufsberechtigte Miterbe erwirbt mit Ausübung des Vorkaufsrechts unmittelbar gegen den Erbteilskäufer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung der Erbteile Zug um Zug gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der durch den Erbteilskaufvertrag entstandenen Kosten. Der vorkaufsverpflichtete Anteilskäufer muss sich letztlich so behandeln lassen, als ob ein Erbteilskaufvertrag zwischen dem Anteilsverkäufer und dem vorkaufsberechtigten Miterben zustande gekommen wäre, der auch ihm gegenüber wirkt.

Überträgt der Erwerber in einem solchen Fall die Miterbenanteile in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 S. 1 BGB und nicht aufgrund einer ihm aus dem Erbteilskaufvertrag verbleibenden Rechtsposition unmittelbar auf den das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben, ist es gerechtfertigt, diesen Erwerbsvorgang einer Aufhebung des Erbteilskaufvertrags gleichzustellen und entsprechend § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG wie einen Rückerwerb wegen Rückgängigmachung aufgrund Rechtsanspruchs zu behandeln. Dass die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben nicht zur Rückabwicklung des Erbteilskaufvertrags mit dem ursprünglichen Anteilsverkäufer führt, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Erbteilserwerb bereits durch das Vorkaufsrecht belastet ist und sich mit Ausübung des Vorkaufsrechts die von vornherein bestehende Möglichkeit realisiert, dass der Erwerber die Erbteile wieder herausgeben muss.

Danach liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG vor, da M ihr gesetzliches Vorkaufsrecht gegenüber dem Kläger ausgeübt und ihr der Kläger in Erfüllung seiner Herausgabeverpflichtung die erworbenen Erbteile Zug um Zug gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der mit den Erbteilskaufverträgen verbundenen Kosten abgetreten hat.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.10.2014 12:21
Quelle: BFH online

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