Otto Schmidt Verlag

BGH 3.12.2014, XII ZB 181/13

Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

Eine Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist grundstücksbezogen und richtet sich daher nach § 196 BGB, d.h. eine zehnjährige Verjährungsfrist.

Der Sachverhalt:
Antragsgegner und Antragstellerin waren seit 1988 miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren beiden ehelichen Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Antragstellerin gehörenden Hausanwesen. Im Jahr 1993 hatte der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Beteiligten zu deren jeweils hälftigem Miteigentum übertragen, sich allerdings auch ein Wohnungsrecht vorbehalten. Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten, der Antragsgegner zog aus der Ehewohnung aus.

Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte der Antragsgegner im Jahr 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt nahm die Antragstellerin ihren geschiedenen Ehemann im Jahr 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch.

AG und OLG wiesen den Antrag ab. Beide Tatsacheninstanzen stützten sich darauf, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei, weil die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren gelte, die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen habe und Verjährung daher mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten sei.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH die Beschwerdeentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zugestanden hatte und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde. Erfolgt nämlich eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen.

Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber - von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen - im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich - wie im vorliegenden Fall - ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.

Entgegen der Annahme der Vorinstanzen war der Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt. Das Beschwerdegericht hatte zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist grundstücksbezogen und richtet sich daher - wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folgt - nach § 196 BGB. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.12.2014 13:29
Quelle: BGH PM Nr. 180 vom 4.12.2014

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