Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 30.1.2015, 6 UF 155/13

Zulässige Altersbestimmung anhand einer Röntgenuntersuchung

Zwar sieht § 25 RöntgenVO nicht vor, dass eine Röntgenstrahlung am Menschen auch zur Altersbestimmung angewendet wird. In einer Vormundschaftssache darf das Alter des betroffenen Mündels aber mit einer Röntgenuntersuchung bestimmt werden, wenn das anwaltlich vertretene Mündel in die ärztliche Untersuchung einwilligt.

Der Sachverhalt:
Das betroffene Mündel in der Vormundschaftssache war eine junge Frau aus Guinea, die im Februar 2012 nach Deutschland eingereist war und die durch das Jugendamt Dortmund in Obhut genommen wurde. Diesem gegenüber gab sie an, im April 1997 in Mamaoun (Guinea) geboren worden zu sein. Im Februar 2012 sei sie mit 14 Jahren, ohne Begleitung mit dem Flugzeug an unbekannter Stelle in Deutschland eingereist. Ausgehend hiervon ordnete das AG die Vormundschaft an und bestellte das Jugendamt zum Vormund.

Wenige Monate später teilte die zentrale Ausländerbehörde mit, die Betroffene sei bereits vor ihrer Einreise nach Deutschland unter Vorlage eines Passes mit einem Geburtsdatum aus dem Jahr 1989 und einer vermerkten Eheschließung in Belgien registriert worden. In dem daraufhin zur Aufhebung der Vormundschaft eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gab die Betroffene an, dass die in Belgien vorgelegten Papiere falsch und nur hergestellt worden seien, um sie vor einer Zwangsverheiratung durch ihren Vater zu schützen.

Im gerichtlichen Verfahren hat die anwaltlich vertretene Betroffene einer ärztlichen Untersuchung zum Zweck ihrer Altersbestimmung zugestimmt. Das AG hat daraufhin die Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter der Betroffenen beschlossen und klargestellt, dass im Rahmen der Begutachtung auch Röntgenbilder gefertigt werden können. Bei der Begutachtung wurde ihr Alter anhand der angefertigten Röntgenbilder - bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt im April 2013 - mit mindestens 19,5 Jahren festgestellt.

Die vom AG sodann aufgrund festgestellter Volljährigkeit aufgehobene Vormundschaft hat die Betroffene mit der Beschwerde angefochten und gemeint, dass das rechtsmedizinische Gutachten nicht verwertet werden dürfe, weil sie unter Verstoß gegen § 25 RöntgenVO geröntgt worden sei. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtkräftig.

Die Gründe:
Die Vormundschaft für die Betroffene war aufzuheben, weil sie nach dem maßgeblichen guineischen Recht spätestens mit Ablauf des 31.10.2014 ein Alter von 21 Jahren vorwies und damit volljährig war.

Dies ergab sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zur Altersbestimmung der Betroffenen, das auch hinsichtlich der Befunde der Röntgenuntersuchungen verwertbar war. Zwar darf gem. § 25 RöntgenVO eine Röntgenstrahlung am Menschen nur in Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde, in medizinischer Forschung oder in sonstigen durch das Gesetz vorgesehenen Fällen angewendet werden. Dass sie auch zur Altersbestimmung angewendet wird, sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings dient die Regelung der RöntgenVO allein dem Schutz des zu Untersuchenden, der - weil das Recht auf körperliche Unversehrtheit disponibel ist - in eine Röntgenuntersuchung auch zur Altersbestimmung einwilligen kann.

Eine solche Einwilligung hatte die Betroffene im vorliegenden Fall wirksam erklärt. Der ärztlichen Untersuchung hatte die anwaltlich vertretene Betroffene ausdrücklich zugestimmt und die in diesem Rahmen angeordnete Röntgenuntersuchung ohne weiteren Kommentar zugelassen. Bei dieser Sachlage gab es keine Anhaltspunkte für eine Zwangslage der Betroffenen bei der Erteilung ihrer Einwilligung in die Röntgenuntersuchungen. Deren Ergebnisse waren somit gerichtlich verwertbar.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.04.2015 15:09
Quelle: OLG Hamm PM v. 21.4.2015

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