Otto Schmidt Verlag

BFH 25.3.2015, X R 20/14

Mittelbare Zulageberechtigung über den Ehegatten bei Versäumung der für Beamte geltenden Einwilligungsfrist für die unmittelbare Zulageberechtigung

In Fällen, in denen ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist erteilt und er daher nicht gem. § 79 S. 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt ist, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 S. 2 EStG gleichwohl mittelbar zulageberechtigt. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass er den nicht unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten auch dann in den Kreis der Begünstigten einbeziehen wollte, wenn dieser selbst gar nicht direkt von einer Absenkung des Versorgungsniveaus betroffen ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war in den Streitjahren 2005 bis 2007 Beamtin. Im Dezember 2002 hatte sie einen nach AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Der Anbieter stellte für die Klägerin jeweils in dem auf das Beitragsjahr folgenden Jahr einen Zulageantrag. Darin wies er nicht auf den Beamtenstatus der Klägerin hin. Die beklagte ZfA zahlte die Zulagen für die Streitjahre aufgrund der übermittelten Daten noch im Jahr der jeweiligen Antragstellung an den Anbieter aus, der sie dem Konto der Klägerin gutschrieb. Eine Erklärung über die bei Beamten gegenüber der Besoldungsstelle zu erteilende Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten an die ZfA gem. § 10a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG gab die Klägerin zunächst nicht ab.

Im März 2010 führte die ZfA die Überprüfung der Zulage gem. § 91 Abs. 1 EStG mittels eines Datenabgleichs durch. Da keine Einwilligung der Klägerin in die Datenübermittlung vorlag, forderte die ZfA die Zulagen vom Anbieter zurück, der wiederum das Vertragskonto der Klägerin belastete. Die Klägerin erfuhr nach ihrem Vorbringen durch eine Anfrage des für ihre Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamtes im April 2010 vom Fehlen der Einwilligung. Sie reichte diese Erklärung sofort bei der zuständigen Besoldungsstelle ein.

Im März 2011 beantragte die Klägerin über den Anbieter die förmliche Festsetzung von Altersvorsorgezulage für die Streitjahre. Die ZfA lehnte die Anträge ab. Sie war der Ansicht, die Einwilligung sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres erteilt worden. Im Einspruchsverfahrens behauptete die Klägerin, sie und ihr Ehemann, der ebenfalls Beamter sei und seine Bezüge von derselben Besoldungsstelle erhalte, hätten die "Zustimmung" gleichzeitig erteilt. Das FG wies die Klage trotzdem ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Gründe:
Zwar verneinte das FG zu Recht eine unmittelbare Zulageberechtigung der Klägerin, weil sie die Frist für die Erteilung der Einwilligung versäumt hatte. In Betracht kam allerdings eine mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 S. 2 EStG.

Nach dem Wortlaut der Norm wäre die Klägerin mittelbar zulageberechtigt, wenn - was bisher allerdings nicht festgestellt ist - nur der Ehemann nach § 79 S. 1 EStG unmittelbar zulageberechtigt wäre und die Eheleute die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen würden. Entscheidend für die mittelbare Zulageberechtigung ist, dass die Klägerin nicht selbst nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigt ist. Die Erfüllung des Tatbestands der zuletzt genannten Norm scheitert in Bezug auf die Klägerin für die Streitjahre aber gerade am Fehlen einer fristgerechten Einwilligungserklärung.

Entgegen der Auffassung des FG konnte der Senat der Vorschrift des § 79 S. 1 EStG in systematischer Hinsicht keine Sperrwirkung für die Anwendung des § 79 S. 2 EStG i.d.S. entnehmen, dass es nicht auf die Erfüllung aller in § 10a Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen im konkreten Fall ankommen soll, sondern allein auf die abstrakte Zugehörigkeit zu den dort genannten Personenkreisen. Der Wortlaut des § 79 S. 1 EStG spricht nicht für die vom FG vorgenommene Einschränkung, sondern verweist lediglich auf die Begünstigung "nach § 10a Abs. 1", an der es aber gerade fehlt, wenn die Einwilligung nicht bzw. nicht fristgerecht erteilt wird.

Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass er den nicht unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten auch dann in den Kreis der Begünstigten einbeziehen wollte, wenn dieser selbst gar nicht direkt von einer Absenkung des Versorgungsniveaus betroffen ist. Er sah die Begünstigung des nicht unmittelbar betroffenen Ehegatten schon deshalb als gerechtfertigt an, weil dieser mittelbar - z.B. über die Absenkung des gemeinsamen Lebensstandards im Alter oder über eine ebenfalls abgesenkte Hinterbliebenenrente - die Absenkung des Leistungsniveaus zu spüren bekommen würde. Vor diesem Hintergrund ist eine Zulageberechtigung des nicht unter § 79 S. 1 EStG fallenden Ehegatten auch vom Willen des Gesetzgebers umfasst, wenn die Verneinung eines unmittelbaren Zulageanspruchs - trotz direkter eigener Betroffenheit von einer Absenkung des Versorgungsniveaus - darauf beruht, dass eine verfahrensrechtliche Voraussetzung des § 10a Abs. 1 EStG nicht erfüllt wird.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.07.2015 13:47
Quelle: BFH online

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