Otto Schmidt Verlag

BGH 14.10.2015, XII ZB 695/14

Zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen

Im Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen steht der Landesjustizverwaltung keine Befugnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu. Das gilt auch dann, wenn das OLG ihren Bescheid aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung an die Landesjustizverwaltung zurückverwiesen hat.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines polnischen Scheidungsurteils nicht erfüllt seien. Der im August 2010 verstorbene V war in erster Ehe mit der Antragstellerin verheiratet; aus dieser 1995 geschiedenen Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen. Die aus Polen stammende Antragsgegnerin hatte im Jahr 1990 die Ehe mit K geschlossen. Im Jahr 1995 wurde der Sohn der Antragsgegnerin geboren. Es wurde gerichtlich festgestellt, dass K nicht der Vater des Kindes ist. V erkannte 1997 die Vaterschaft für das Kind an und heiratete die Antragsgegnerin im Jahr 1998.

Die Antragstellerin und ihre beiden Kinder auf der einen Seite und die Antragsgegnerin und ihr Kind auf der anderen Seite stehen sich seit dem Tod von V in verschiedenen zivil- und nachlassgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten gegenüber. Zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Sohn als Kläger und der Antragstellerin als Beklagter ist u.a. ein Verfahren vor dem LG anhängig, in dem die Feststellung begehrt wird, dass Unterhaltsansprüche der Antragstellerin aus notariellen Vereinbarungen zwischen ihr und dem verstorbenen V gegen den Nachlass und die Erbengemeinschaft nach V nicht bestehen. In diesem Verfahren bestreitet die Antragstellerin insbesondere das Erbrecht der Antragsgegnerin. Sie macht dazu geltend, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Heirat mit V eine Doppelehe eingegangen sei. Ein von der Antragsgegnerin in Kopie vorgelegtes Scheidungsurteil des zuständigen Gerichts in Danzig vom 8.3.1995, wonach ihre frühere Ehe mit K in Polen geschieden worden sei, sei "gekauft" und ein "Scheinurteil".

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung des Gerichts in Danzig vom 8.3.1995 in Deutschland nicht vorliegen. Die Landesjustizverwaltung wies diesen Antrag als unzulässig ab. Gegen den Bescheid der Landesjustizverwaltung wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das OLG hob den Bescheid auf und verwies die Sache an die Landesjustizverwaltung zur Neubescheidung zurück. Hiergegen legte die Landesjustizverwaltung die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde ein, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung erstrebt. Die Antragstellerin schloss sich der Rechtsbeschwerde an. Sie trägt ebenfalls auf eine Aufhebung der Entscheidung des OLG an, allerdings mit dem Ziel, das OLG zu einer eigenen Sachentscheidung über ihren Feststellungsantrag zu verpflichten.

Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Landesjustizverwaltung steht keine Befugnis zur Rechtsbeschwerde gegen eine im Anerkennungsverfahren ergangene Entscheidung des OLG zu.

Auf eine Sonderregelung für Behörden nach § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich eine Beschwerdebefugnis der Landesjustizverwaltung nicht stützen. Über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt die Vorschrift Behörden nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdeberechtigung ein. Eine solche Regelung der (Rechts) Beschwerdeberechtigung der Landesjustizverwaltung für das Anerkennungsverfahren gem. § 107 FamFG findet sich weder im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch in anderen Vorschriften.

Eine formelle Beschwer für die Landesjustizverwaltung ist nicht in der Aufhebung des von ihr erlassenen Bescheids zu sehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine - für die Beschwerdebefugnis im Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichende - formelle Beschwer gegeben, wenn und soweit die eigene Erstbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wurde. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Landesjustizverwaltung durch eine Entscheidung des OLG im Anerkennungsverfahren nicht formell beschwert werden, denn sie kann nicht diejenige sein, die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung den (ersten) Rechtsbehelf zum Oberlandesgericht ergreift.

Schließlich ist die Landesjustizverwaltung auch in materieller Hinsicht nicht beschwert. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Rechtsmittelführer zustehendes Recht eingreift. Daher kann sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nur dann ergeben, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht. Gemessen daran fehlt es an einer materiellen Beschwer für die Landesjustizverwaltung.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.11.2015 14:10
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite