Otto Schmidt Verlag

BGH 4.11.2015, XII ZR 6/15

Keine Unterbrechung der Unterhaltskette beim Aufstockungsunterhalt durch vorübergehende Arbeitslosigkeit

Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die "Unterhaltskette" beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem durch den Einkommensrückgang beeinflussten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten vorliegend noch um die Abänderung eines Prozessvergleichs zum nachehelichen Unterhalt für die Zeit seit Januar 2013. Die im Jahr 1979 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei, 1981 und 1984 geborene Söhne hervorgegangen sind, von denen einer wirtschaftlich selbständig und der andere aufgrund einer Behinderung auswärtig untergebracht ist, wurde 1987 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs verpflichtete sich der Kläger, an die damals nicht erwerbstätige Beklagte einen mtl. nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.080 DM (rd. 550 €) zu zahlen. Dieser Vergleich wurde im Jahre 1998 dahingehend geändert, dass der Kläger der Beklagten einen mtl. Ehegattenunterhalt von noch 685 DM (rd. 350 €) zu zahlen hatte. Die Beklagte betreute seinerzeit die beiden minderjährigen Kinder und arbeitete halbtags als Pflegekraft.

Mit einer weiteren, im Jahre 2005 erhobenen Abänderungsklage verfolgte der Kläger das Ziel, in Abänderung des 1998 geschlossenen Vergleichs für die Zeit ab dem 1.9.2005 keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Die Beklagte übte bereits wieder eine Vollzeittätigkeit aus. Das AG wies die Klage ab. Der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Beklagten habe sich gegenüber den Verhältnissen bei Vergleichsschluss nur unwesentlich geändert; von einer Befristung des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 5 BGB aF) wegen der langen Ehe- und Kinderbetreuungszeit könne nicht ausgegangen werden; zudem sei der Kläger mit dem Befristungseinwand "präkludiert", weil dieser im Erstverfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Das Urteil des AG ist rechtskräftig.

Seit 2004 arbeitete der Kläger als Betriebsleiter bei einem Unternehmen in der Tschechischen Republik. Dieses Arbeitsverhältnis beendete er Ende 2010 aus gesundheitlichen Gründen. Zwischen Januar 2011 und September 2012 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I und anschließend zwischen Oktober 2012 und Dezember 2012 Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Seit Januar 2013 arbeitet er wieder als kaufmännischer Angestellter und bezieht Nettoeinkünfte i.H.v. rd. 2.650 € mtl. Die Beklagte arbeitet nach wie vor als Pflegekraft in Vollzeit und hat ein Nettoeinkommen i.H.v. rd. 1.850 € mtl. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger mit seiner im Juli 2009 erhobenen Abänderungsklage erneut auf einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht, diesmal für die Zeit ab dem 1.4.2009, angetragen.

Das AG gab der Klage teilweise statt. Es setzte den Unterhalt für die Zeit zwischen dem 1.1.2011 und dem 30.9.2012 auf mtl. 133 € (2011) bzw. 94 € (2012) herab und sprach zudem aus, dass seit dem 1.10.2012 kein Unterhalt mehr geschuldet werde. Das OLG änderte das Urteil des AG für die Zeit seit dem 1.1.2013 ab und hielt den Kläger weiterhin zur Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts i.H.v. mtl. 43 € (2013) bzw. 188 € (seit Januar 2014) für verpflichtet. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagten steht auch für den Unterhaltszeitraum seit Januar 2013 ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu (§ 1573 Abs. 2 BGB). Die Revision zweifelt nicht an, dass der Beklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Wahrung von Einsatzzeiten ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis einschließlich September 2012 zugestanden hat. Ohne Erfolg macht sie indessen geltend, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten wegen Unterbrechung der "Unterhaltskette" dauerhaft erloschen sei, nachdem das (Sozial-)Einkommen des Klägers in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 unter das Einkommen der Beklagten gesunken war.

Das Erfordernis der lückenlosen Unterhaltskette sagt zunächst nur, dass die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Unterhaltsnorm ohne Unterbrechung vorgelegen haben müssen. Ist dies der Fall und wird Unterhalt vorübergehend nur deshalb nicht geschuldet, weil der Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig oder der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig war, steht dies Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen. Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen und die damit einhergehende Reduzierung seiner Einkünfte unterbricht die Unterhaltskette auch beim Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht.

Es entspricht jedoch der ständigen Senatsrechtsprechung, dass sowohl ein nicht vorwerfbarer nachehelicher Einkommensrückgang als auch eine nicht vorwerfbare nacheheliche Arbeitslosigkeit aufseiten des Unterhaltspflichtigen für die ehelichen Lebensverhältnisse prägend sind und daher bereits auf das Maß des Unterhalts durchschlagen. Weil der Tatbestand des § 1573 Abs. 2 BGB explizit auf § 1578 BGB Bezug nimmt, scheidet ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt an sich bereits auf der Tatbestandsebene aus, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge seiner Arbeitslosigkeit wie es hier in den Monaten zwischen Oktober und Dezember 2012 der Fall gewesen ist so weit absinken, dass sich kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem durch den Einkommensrückgang beeinflussten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Eigeneinkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt.

Es kann allerdings auch nicht in Frage stehen, dass die erneute Aufnahme einer Berufstätigkeit durch den zuvor arbeitslos gewesenen Unterhaltspflichtigen bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse geprägt hätte, zumal ein voll erwerbsfähiger Unterhaltspflichtiger dadurch seiner Erwerbsobliegenheit gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nachkommt. Dies rechtfertigt die Annahme, dass der Anspruch des Berechtigten auf Aufstockungsunterhalt auch während einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit des Pflichtigen zumindest latent weiterhin vorhanden und die Unterhaltskette deshalb nicht unterbrochen worden ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.12.2015 11:36
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite