Otto Schmidt Verlag

BGH 16.12.2015, XII ZB 405/15

Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren: Zum Wert des Beschwerdegegenstands nach Einlegung von Rechtsmitteln

Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft.

Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin begehrt von ihrem getrennt lebenden Ehemann, dem Antragsteller, im Rahmen des im Scheidungsverbund anhängigen Zugewinnausgleichsverfahrens Auskunft über den Bestand seines Endvermögens. Die Antragsgegnerin, italienische Staatsangehörige, und der Antragsteller, schwedischer Staatsangehöriger, schlossen im Januar 1993 in Italien die Ehe. Etwa zwei Monate später begründeten sie einen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland, wo sie seitdem leben.

Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 9.8.2012 zugestellt. Der Antragsteller begehrt Zugewinnausgleich, in der Auskunftsstufe haben beide Beteiligten wechselseitig Auskunft über ihr Vermögen zum Stichtag 9.8.2012 erteilt. Daraufhin hat der Antragsteller seinen Anspruch auf rd. 150.000 € beziffert. Die Antragsgegnerin vertritt die Rechtsauffassung, die güterrechtlichen Wirkungen richteten sich nach italienischem Recht. Für den Fall, dass deutsches Recht zur Anwendung komme, verlangt sie vom Antragsteller Auskunftserteilung über sein Vermögen zum Stichtag 1.4.2012, dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt, sowie zum unter Berücksichtigung des Trennungsjahrs errechneten (fiktiven) Stichtag 1.4.2013. Die Auskunft über das Vermögen zum 1.4.2012 hat der Antragsteller erteilt.

Das AG wies den Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung über den Bestand des Endvermögens zum 1.4.2013 mit Teilbeschluss ab. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterlägen deutschem Güterrecht, die Auskunftsverpflichtung zu dem fiktiven Stichtag bestehe jedoch nicht. Mit ihrer Beschwerde beantragte die Antragsgegnerin, die Anwendung des italienischen materiellen Rechts auf den Güterstand der Beteiligten für anwendbar zu erklären und hilfsweise dem Auskunftsanspruch zum Stichtag 1.4.2013 stattzugeben. Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zutreffend i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG allein auf den Auskunftsantrag abgestellt. Nur über diesen hat das AG entschieden. Zwar führt dieses aus, der Antrag sei hilfsweise für den Fall gestellt, dass sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach deutschem Güterrecht richteten. Dies hat jedoch kein Eventualverhältnis begründet, weil es an der Abhängigkeit zur Entscheidung über einen entsprechenden Hauptantrag gefehlt hat.

Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruchs, und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.

Gemessen hieran ist die Auffassung des OLG nicht zu beanstanden, der Wert des Beschwerdegegenstands überschreite 600 € nicht. Das wirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin an der Erteilung der Auskunft zum Endvermögen besteht hier allerdings erkennbar nicht darin, einen eigenen Zahlungsanspruch vorzubereiten, sondern den Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers so weit wie möglich zu reduzieren. Maßgeblich ist für die Wertbemessung daher, in welchem Umfang sie nach ihren Vorstellungen den gegen sie gerichteten Anspruch mittels der Auskunft der Höhe nach begrenzen kann. Das hinter dem Auskunftsanspruch stehende Leistungsinteresse ist mithin grundsätzlich mit dem Abwehrinteresse der Antragsgegnerin gegen den Zahlungsanspruch des Antragstellers identisch.

Der durch den Teilbeschluss abgewiesene Auskunftsanspruch hatte jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur zum Ziel, eine Reduzierung der zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Zugewinndifferenz zu erreichen, indem vom Antragsteller im Zeitraum vom 29.8.2012 bis zum 1.4.2013 erzielte Mehrungen seines Vermögens aufgedeckt werden sollten. Denn die Auskunft zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags am 29.8.2012 ist bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erteilt worden. Daher hat das OLG im Grundsatz zu Recht darauf abgestellt, welche in diesem Zeitraum erfolgten Vermögenszuwächse des Antragstellers sich die Antragsgegnerin vorstellte. Allerdings konnte sich eine Erhöhung des Vermögensbestands beim Antragsteller nur in hälftiger Höhe auf seinen Anspruch auswirken, weil der Zugewinnausgleichsanspruch sich gem. § 1378 Abs. 1 BGB auf die Hälfte des Überschusses beläuft.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.01.2016 13:36
Quelle: BGH online

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