Otto Schmidt Verlag

BGH 31.10.2018, XII ZB 411/18

Umgangsrechtsverfahren: Keine Anhörung des Kindes bei drohender erheblicher Beeinträchtigung der Gesundheit

Auch ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen, insbesondere wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde. Um die Frage beantworten zu können, ob die persönliche Anhörung des Kindes unterbleiben kann, muss vom Tatrichter eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

Der Sachverhalt:

Die Beteiligte zu 2) (Mutter) wendet sich gegen den vom OLG angeordneten, unbegleiteten Umgang zwischen dem Beteiligten zu 3) (Vater) und dem im Juni 2014 geborenen, gemeinsamen Kind L. Sie begehrt die einstweilige Aussetzung der Vollziehung aus dem angefochtenen Beschluss bis zur Entscheidung über ihre - bereits eingelegte, aber noch nicht begründete - Rechtsbeschwerde, soweit es den zukünftigen Umgang anbelangt. Hilfsweise beantragt die Mutter, einstweilen anzuordnen, dass zwischen dem Vater und seinem Sohn L nur ein begleiteter Umgang am Wohnort des Kindes stattfindet. Sie begründet ihren Eilantrag damit, dass die Entscheidung auf einer unzureichenden Sachaufklärung durch das OLG beruhe, weil es das Kind nicht angehört habe.

Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung und der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatten vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die Rechtsbeschwerde gegen die gem. § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an die Beteiligten vollziehbare Umgangsregelung hat nach der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Ein an das Rechtsbeschwerdegericht gerichteter Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines das Umgangsrecht regelnden Beschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft. Im einstweiligen Anordnungsverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist. Daran fehlt es vorliegend.

In Kindschaftsverfahren ist gem. § 159 FamFG grundsätzlich eine Anhörung des betroffenen Kindes geboten. Auch ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Allerdings kann die Belastung für das Kind ausnahmsweise ein Grund sein, von der Anhörung abzusehen. Denn nach § 159 Abs. 3 S. 1 FamFG kann aus schwerwiegenden Gründen von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass das Kind hierdurch in einer mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Weise psychisch belastet wird bzw. wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde.

Regelmäßig setzt die Entscheidung über das Absehen von einer Anhörung die Abwägung der Kindesinteressen mit der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) voraus. Je bedeutsamer der Eingriff in die Rechtssphäre des Kindes ist, umso stärker ist die Pflicht zur Anhörung. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht.

Gemessen hieran ist rechtsbeschwerderechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass das OLG von einer Anhörung des vierjährigen Kindes abgesehen hat. Das OLG hat die verfahrensrechtlichen Anforderungen gesehen und zutreffend auf den Fall angewandt. Dabei halten sich seine Ausführungen im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens. Entgegen der Auffassung der Mutter beruht die fachgerichtliche Einschätzung, wonach die Mutter auf das Kind in einer das Kindeswohl beeinträchtigenden Weise einwirken werde, nicht auf "unbelegten und rein spekulativen Unterstellungen und Hypothesen". Vielmehr hat das OLG aus einer umfangreichen Zusammenschau des bislang in diesem Verfahren von der Mutter gezeigten Verhaltens den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass sie mit allen Mitteln eine Kindesanhörung werde verhindern wollen; dies werde das Kind letztlich bei einer gleichwohl durchgeführten Anhörung in Loyalitätskonflikte bringen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.11.2018 10:24
Quelle: BGH online

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