Otto Schmidt Verlag

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 u.a. den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Zu den Maßnahmen im Einzelnen, soweit für den Familienrechtler von Interesse:

Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023

Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird wie im Koalitionsvertrag vorgesehen bereits auf das Jahr 2023 vorgezogen. Die vollständige Abzugsfähigkeit ab dem Jahr 2023 hat zur Folge, dass sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte und im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte erhöhen. Dies wird für eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern steuermindernde Auswirkungen haben. Zugleich trägt die Regelung langfristig dazu bei, eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Anhebung des sog. Ausbildungsfreibetrags

Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung („Ausbildungsfreibetrag“) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 € auf 1.200 € je Kalenderjahr angehoben.

Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags

Es ist zudem die Steuerfreistellung des von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an berechtigte Rentnerinnen und Rentner ausgezahlten Grundrentenzuschlags vorgesehen.

Zum Gesetzentwurf kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.09.2022 18:11
Quelle: Pressemitteilung Nr. 21 des BMF v. 14.9.2022

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