Otto Schmidt Verlag

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der HöfeO und der Verfahrensordnung für Höfesachen

Das BMJ hat einen Gesetzentwurf zur Reform der Höfeordnung (HöfeO) veröffentlicht. Die HöfeO gilt in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie trifft Regelungen für die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Höfen). Ihr Kernanliegen ist es, die Höfe von einer Generation auf die nächste geschlossen übergeben zu können und damit eine Zerschlagung von Höfen im Erb- oder Übergabefall zu verhindern. Um dies zu erreichen, sieht die HöfeO vor, dass lediglich ein Familienmitglied zum Hoferbe berufen ist; die übrigen Familienmitglieder (die sog. weichenden Erben) müssen beim Hofübergang lediglich eine Mindestabfindung erhalten. Der Gesetzentwurf sieht neue Regeln für die Abfindung vor. Anlass für die Neuregelung ist die Entscheidung desBVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a., BVerfGE 148, 147, in der die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt wurde.

Auch nach der Neuregelung der HöfeO soll es möglich sein, land- und forstwirtschaftliche Betriebe innerhalb der Familie geschlossen an einen Erben, den Hoferben zu übertragen, während die übrigen Familienmitglieder eine Mindestabfindung erhalten. Mit der Neuregelung soll insbesondere erreicht werden, dass betroffene Hofbesitzer und ihre Familien einfach feststellen können, ob der Hof der HöfeO unterliegt – und welche Abfindung beim Übergang fällig ist. Im Einzelnen sieht der Entwurf für ein Gesetz zur Änderung der HöfeO und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen folgende Inhalte vor:

1. Feststellung der Hofeigenschaft nach dem Grundsteuerwert A

Auch künftig soll die HöfeO nur auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab einer bestimmten Größe (Höfe im Sinne der HöfeO) Anwendung finden. Künftig sollen betroffene Eigentümer durch einen Blick auf ihren Grundsteuerbescheid ohne weitere Transaktionskosten die Hofeigenschaften feststellen können. Hof im Sinne der HöfeO sind bislang solche, die einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 € haben. Künftig soll die Hofeigenschaft bei einem Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuerwert A) von mindestens 54.000 € angenommen werden. Wie bisher soll es außerdem möglich sein, Höfen durch positive Hoferklärung die Hofeigenschaft zuzuweisen. Bislang setzt eine solche Hoferklärung einen Wirtschaftswert von wenigstens 5.000 € voraus. Die Schwelle hierfür soll künftig auf 27.000 € festgelegt werden. Ab diesen Werten kann die Wirtschaftlichkeit der Betriebe angenommen werden. Sie rechtfertigt die Anwendung von den Sonderregeln der HöfeO.

2. Mindestabfindung wird auf das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A festgesetzt

Der Hofeswert, aus dem sich die Mindestabfindung der weichenden Erben errechnet, soll künftig das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A betragen. Damit wird die Berechnung der Abfindung auf einen leicht ermittelbaren und zukunftsfähigen Wert gestützt. Sichergestellt werden soll so, dass die weichenden Erben eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Hofes erhalten – und zugleich keine Überforderung des Hoferben eintritt. Es ist zu erwarten, dass durch die Neuregelung durchschnittlich eine deutliche Erhöhung des Hofeswert erfolgen dürfte. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, wird es auch künftig möglich sein, nach billigem Ermessen Zuschläge oder Abschläge an der Abfindung vorzunehmen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO).

3. Höherer Schuldenabzug möglich

Gleichzeitig mit der zu erwartenden durchschnittlichen Erhöhung des Hofeswert sieht der Gesetzesentwurf eine Erhöhung des Schuldenabzugs vor. Bisher verringern Verbindlichkeiten, die auf dem Betrieb lasten, den Hofeswert, der für die Übergabe und die Abfindung relevant ist, um höchstens zwei Drittel. Künftig können bis zu 80 % des Hofeswert aufgrund von Verbindlichkeiten abgezogen werden. Dadurch wird der Erhalt von Betrieben, die wirtschaftlich sind, aber auf denen hohe Verbindlichkeiten lasten, gestärkt.

Der Gesetzentwurf soll als Regierungsentwurf der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Länder und Verbände haben Gelegenheit, bis zum 3. Mai Stellung zu dem Entwurf zu nehmen.

Zum Referentenentwurf, der auf den Internetseiten des BMJ veröffentlicht ist, kommen Sie auch hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.03.2024 15:40
Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 21.3.2024

zurück zur vorherigen Seite