Otto Schmidt Verlag

Stärkung von Aus- und Weiterbildung

Seit Sommer 2023 gilt das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Aus- und Weiterbildungsgesetz, BGBl. 2023 I Nr. 191 v. 20.7.2023). Zum 1.4.2024 sind weitere umfangreiche Verbesserungen in Kraft getreten:

Die Ausbildungsgarantie umfasst verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Menschen – angefangen bei der beruflichen Orientierung und Beratung bis hin zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung. Neben einem geförderten Berufsorientierungspraktikum für Schulabgängerinnen und -abgänger steht künftig auch ein neuer Mobilitätszuschuss für Auszubildende zur Verfügung. Wer eine Ausbildung in einer anderen Region beginnt, kann einen Zuschuss für zwei monatliche Familienheimfahrten im ersten Ausbildungsjahr erhalten. Zudem wird ein Rechtsanspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung zum 1.8.2024 eingeführt, wenn junge Menschen in einer Region mit zu wenig Ausbildungsplätzen wohnen und trotz eigener Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden.

Das neue Qualifizierungsgeld unterstützt Betriebe, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Ziel ist, die Beschäftigten durch bedarfsgerechte Qualifizierung im Betrieb zu halten und Fachkräfte zu sichern. Das Qualifizierungsgeld wird angelehnt an das Kurzarbeitergeld als Entgeltersatz in Höhe von 60 bzw. 67 % des Nettoentgelts gezahlt, das auf die Zeit der Weiterbildung entfällt.

Bei der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte wird die Fördersystematik mit festen Fördersätzen und weniger Förderkategorien vereinfacht. Zudem steht die Förderung in Zukunft allen Arbeitgebern und Beschäftigten offen und ist nicht mehr abhängig davon, ob ein Unternehmen vom Strukturwandel betroffen ist oder es sich um Engpassberufe handelt.

Zum auch auf den Internetseiten des BMAS veröffentlichten Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.04.2024 16:45
Quelle: Pressemitteilung des BMAS v. 26.3.2024

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