Otto Schmidt Verlag

Änderung des Namensrechts zum 1.5.2025

Der Rechtsausschuss hat den Weg für eine umfassende Änderung des Namensrechts freigemacht, indem er einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/9041; s. zuletzt Meldung v. 6.11.2023) angenommen hat. Die Regelungen sollen zum 1.5.2025 in Kraft treten.

Gegenüber dem RegE nahm der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse Änderungen vor. So soll ein Doppelname im Regelfall mit Bindestrich verbunden werden, auf Erklärung der Eheleute soll auch eine Führung des Doppelnamens ohne Bindestrich möglich sein. Legen Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen fest, soll das Kind laut Entwurf grundsätzlich einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern tragen.

Ferner soll es auch für volljährige – und nicht nur für minderjährige Kinder – möglich sein, der Namensänderung eines Elternteils zu folgen. Ebenso soll es nunmehr möglich sein, auch den Familiennamen eines verstorbenen Elternteils anzunehmen. Bei Namensbestimmung nach dänischer Tradition soll das auch für den Namen eines verstorbenen nahen Angehörigen gelten.

Außerdem wird laut Änderungsantrag geregelt, dass der Name einer Person künftig nach den Sachvorschriften desjenigen Staates bestimmt wird, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. „Neben den weiter bestehenden Möglichkeiten der beschränkten Rechtswahl für den Ehenamen und den Namen des Kindes wird allgemein die Möglichkeit eröffnet, den Namen nach dem Heimatrecht zu bestimmen“, heißt es in dem Änderungsantrag.

Zudem wurden die Überleitungsvorschriften ergänzt. So sollen Eheleute, die am 1.5.2025 bereits einen Ehenamen führen, diesen nunmehr auch als Doppelnamen neu bestimmen können.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.04.2024 15:30
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 217 v. 10.4.2024

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