Otto Schmidt Verlag

Unterhaltsansprüche außerhalb der EU

Die Bunderegierung hat am 23.5.2012 den Gesetzentwurf zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Anpassungen des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG). Mit dem AUG ist bereits die EG-Unterhaltsverordnung durchgeführt worden.

Im Bereich der EU hat die EG-Unterhaltsverordnung Vorrang, die seit ihrem Wirksamwerden am 18.7.2011 die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im EU-Ausland wesentlich erleichtert. Das Übereinkommen und der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf haben daher vor allem außerhalb der EU Relevanz. Der Geltungsbereich wird sich absehbar vergrößern. Für 2013 ist mit einem Wirksamwerden des Übereinkommens gegenüber den USA zu rechnen; mittelfristig ist mit weiteren Beitritten zu rechnen. Perspektivisch wird das Übereinkommen außerdem mehrere völkerrechtliche Übereinkommen über die Anerkennung oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die heute bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Drittstaaten beachtet werden müssen, nämlich zwei Haager Übereinkommen von 1958 und 1973 und ein UN-Übereinkommen von 1956, ersetzen und allein dadurch dem Rechtssuchenden die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Drittstaaten erleichtern.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält technische Anpassungen des AUG an das Wirksamwerden des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 23.11.2007. So wird das BMJ als zentrale Behörde auch für dieses Übereinkommen bestimmt und der kostenfreie Bezug von Verfahrenskostenhilfe, wie es bisher schon nach der EG-Unterhaltsverordnung der Fall war, auf die Fälle nach dieser Konvention erstreckt. Gerichtliche Entscheidungen über den Unterhalt aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn der Schuldner nicht dagegen vorgeht.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des BMJ veröffentlichten Gesetzesentwurf (Stand: 28.3.2012) klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.06.2012 14:41
Quelle: BMJ

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