Otto Schmidt Verlag


Nachrichten


Aktuell im FamRB
Der Verfasser wirft einen kritischen Blick auf eine aus seiner Sicht durchaus problematische Verfahrenspraxis der Beschwerdeinstanzen, die immer mehr zu Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung tendieren, und fordert zur Diskussion auf.

BGH v. 10.7.2024 - XII ZR 63/23
Auch der Meistbegünstigungsgrundsatz kann eine Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen. Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21.2.2024 - XII ZR 41/22).

BGH v. 3.7.2024 - XII ZB 506/22
Ein Anrecht, das nicht in die Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen war, bleibt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG grundsätzlich auch dann außer Betracht, wenn es zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch nicht existent war und erst später durch eine Rechtsänderung entstanden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1.3.2023 - XII ZB 444/22, FamRZ 2023, 764). Ein erst nach der Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich entstandenes Anrecht stellt regelmäßig ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht i.S.d. § 20 Abs. 1 VersAusglG dar und steht daher einem Wertausgleich nach der Scheidung gem. §§ 20 ff. VersAusglG offen.

AG München v. 27.2.2024 - 223 C 19445/23
Reiseveranstalter haften nicht bei einer Änderung der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss dahingehend, dass verlängerte Kinderreisepässe nicht mehr akzeptiert werden. Es liegt im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich um eine Fernreise handelt.

OLG Frankfurt a.M. v. 24.7.2024 - 21 W 146/23
Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen - fälschlich - angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten. Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten.

BSG v. 28.8.2024 - B 1 KR 28/23 R
Personen, die auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen, können einen Anspruch auf Kryokonservierung ihrer Samenzellen haben.

LG Frankenthal v. 18.7.2024 - 8 O 97/24
Auch eine an Demenz erkrankte Person kann noch in der Lage sein, ein Testament wirksam zu errichten. Nicht jede Demenz führt automatisch zur sog. Testierunfähigkeit. Entscheidend ist insoweit, ob sich die betreffende Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen bilden kann und in der Lage ist, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden.

BVerfG v. 13.7.2024 - 1 BvR 1929/23
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Erbprätendenten nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens gewandt hatte. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität.

FG Niedersachsen v. 29.5.2024 - 3 K 36/24
Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen i.S.d. § 23 EStG. In der BFH-Rechtsprechung ist weiterhin ungeklärt, ob bei teilentgeltlichen Übertragungen im Rahmen des § 23 EStG durch die Heranziehung von Verkehrswerten auf den Zeitpunkt der Übertragung lediglich fiktive, aber nicht tatsächlich realisierte Überschüsse im Sinne der sog. strengen Trennungstheorie der Besteuerung unterliegen, weshalb die Revision zugelassen wurde.

Aktuell im FamRB
Ehegatten haben sich bisher vielfach zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen, um etwa in dieser Gestalt das Familienheim zu erwerben oder Vermögensverwaltung mit mehreren Immobilien und sonstigem Vermögen zu betreiben. Mit dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der GbR grundlegend geändert. Wie sich dies auf betroffene Ehegatten auswirkt, untersucht die nachfolgende Abhandlung.

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" der anstehenden FamRB-Ausgabe, bevor sie von Praxiserfahrenen für Sie aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.

BGH v. 19.6.2024 - XII ZB 456/23
Wird ein nicht durch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geschütztes Altersvorsorgekapital nach Kündigung des Vertrages während der Ehezeit auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich versorgungsausgleichsrechtlich regelmäßig nicht um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen wäre.

OLG Frankfurt a.M. v. 1.8.2024 - 6 UF 117/24
Für die Beantwortung der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuweisen ist, ist allein das Kindeswohl entscheidend. Bei der nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorzunehmenden positiven Kindeswohlprüfung sind vornehmlich die Kriterien der Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Bindungen und Beziehungen des Kindes, die Kontinuität und Stabilität der kindlichen Lebensbedingungen und der Kindeswille zu berücksichtigen. Dabei stehen die genannten Kriterien nicht kumulativ nebeneinander.

OLG Bamberg v. 7.8.2024 - 7 UF 80/24 e
Das Gebot, dass ein zum Umgang berechtigter Vater während des Umgangs in Gegenwart der Kinder nicht in seiner Wohnung rauchen darf, kann nicht auf § 1684 Abs. 2 oder 3 BGB gestützt werden. Als milderes Mittel gegenüber der Einschränkung oder des Ausschlusses des Umgangs kann ein derartiges Gebot nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 erfolgen, wenn andernfalls das Wohl der Kinder konkret gefährdet wäre. Allein die Feststellung, dass das sog. Passiv-Rauchen grundsätzlich gesundheitsschädigend ist, reicht insoweit allerdings nicht aus.

BGH v. 24.7.2024 - IV ZB 8/23
Bei einem teilmittellosen Nachlass sind die Gerichtskosten des Nachlasspflegschaftsverfahrens (Nr. 12311 f. KV GNotKG) und die Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers (§ 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht gleichrangig nach dem Verhältnis ihrer Beträge aus dem Nachlass zu befriedigen. Vielmehr kommt der Vergütung des Nachlasspflegers der Vorrang zu.

BGH v. 17.7.2024 - XII ZB 421/23
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet nur dann eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG, wenn der Rechtsmittelführer durch die verfahrenswidrig ergangene Entscheidung gleichzeitig in materiellen Rechten betroffen ist und es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Rechtsmittelführer hätte kommen können. Ein Beschwerdeführer, der sich mit seinem Rechtsmittel gegen die ohne seine Zustimmung ausgesprochene Scheidung seiner Ehe wendet, ist beschwerdeberechtigt i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG. Für den notwendigen Inhalt der nach § 117 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdebegründung können im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten.

FG Münster v. 23.5.2024 - 3 K 2585/21 Erb
Der Tatbestand der Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG) erfordert ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der (Teil-)Unentgeltlichkeit.

AG Sigmaringen v. 29.7.2024, 2 F 189/24 eA
Die Ehewohnung ist nach § 1361b Abs. 1 BGB in der Regel dem Ehegatten zuzuweisen, der das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder (hauptsächlich) betreut. Zur Ehewohnung i.S.d. § 1361b BGB gehören auch Garage, Vorplatz und Garten.

Aktuell im FamRB
Infolge der demografischen Entwicklung, der Zunahme der Anzahl schutzbedürftiger Erwachsener sowie der grenzüberschreitenden Mobilität gewinnen Regelungen zum internationalen Erwachsenenschutz immer mehr an Bedeutung. Auf internationaler Ebene schafft das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (ESÜ) aus dem Jahr 2000 eine wichtige Rechtsgrundlage. Praktische Unterstützung nach dem Übereinkommen leisten Zentrale Behörden, in Deutschland das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Einen umfassenden Überblick über das Übereinkommen gibt ein neues Handbuch der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH). U.a. vor dem Hintergrund der geringen Anzahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens hat die EU-Kommission eine Initiative vorgelegt, um alle EU-Mitgliedstaaten zur Ratifikation bzw. zum Beitritt zu dem Übereinkommen zu bewegen und das Übereinkommen durch eine neue EU-Verordnung zu ergänzen.

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OLG Frankfurt a.M. v. 27.6.2024 - 7 WF 74/23
Bis Ende 2022 sollte die Bestallung eines Vormundes mittels Handschlags bei persönlicher Anwesenheit des Vormundes erfolgen (§ 1789 S. 2 BGB). Das OLG Frankfurt a.M. hat beschlossen, dass eine Bestallung auch ohne Handschlag und Anwesenheit telefonisch wirksam sein kann, wenn sie im Übrigen ordnungsgemäß erfolgte und nachvollziehbare Gründe im Hinblick auf die Pandemielage für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall vorlagen.

BGH v. 3.7.2024 - XII ZB 538/23
Reicht ein Rechtsanwalt über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einen Schriftsatz, den ein anderer Rechtsanwalt verfasst, aber nicht qualifiziert elektronisch signiert hat, bei Gericht ein, ist dies nicht wirksam.

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge haben sich zum 1.7.2024 erhöht.

BGH v. 12.6.2024 - XII ZR 92/22
Der nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotene Hinweis auf die beabsichtigte Beschlusszurückweisung der Berufung kann im Hinblick auf den Anspruch des Berufungsklägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verfahrensordnungsgemäß erst nach dem Vorliegen der Berufungsgründe einschließlich etwaiger (zulässig) geltend gemachter neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel erteilt werden. Der Grundstückseigentümer, der den verstorbenen Nießbraucher nicht als Alleinerbe beerbt hat, ist in Ansehung der von dem Nießbraucher abgeschlossenen Mietverträge nicht schon deshalb nach Treu und Glauben an der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts gem. § 1056 Abs. 2 BGB gehindert, weil ihm das dienende Grundstück von dem Nießbraucher mit dem Motiv der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden ist.

OVG Münster v. 16.7.2024 - 13 B 1281/23
Der Eilantrag von Eltern einer Grundschülerin aus Schieder-Schwalenberg gegen die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass für ihr Kind ein ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht, hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg.

Aktuell im FamRB
Am 30.5.2025 fand in den Räumen des Europarates in Straßburg anlässlich des zehnjährigen Jubiläums des Inkrafttretens des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Gewaltschutzübereinkommen oder Istanbul-Konvention [IK]) eine internationale Konferenz statt, bei der die Verfasserin eingeladen war, an einer Podiumsdiskussion teilzunehmen. Im Folgenden wird über diesen Tag berichtet.

OLG Rostock v. 24.7.2024 - 10 UF 24/24
Der Entschluss die radiale Begrenzung aufzuheben folgte daraus, dass das AG insofern über eine bloße „Regelung“ i.S.d. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB hinaus eine „Beschränkung“ i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB angeordnet hatte, die sich – weil zeitlich unbeschränkt wirkend – an dem strengen Maßstab des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB messen lassen musste, der im Ergebnis der ergänzenden Befragung des Sachverständigen durch den Senat unzweifelhaft nicht erfüllt war.

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OLG Rostock v. 11.7.2024 - 10 UF 2/24
Das OLG Rostock hat sich vorliegend mit der Beschwerde eines Versorgungsträgers (hier: VBL) gegen den Ausgleich eines geringwertigen Anrechts befasst.

OLG Karlsruhe v. 22.7.2024, 14 W 50/24 (Wx)
Für die Bestimmung des unionsautonom auszulegenden Begriffes des „gewöhnlichen Aufenthalts“ eines Erblassers i.S.d. Art. 4 EuErbVO ist neben dem objektiven Kriterium des tatsächlichen Aufenthalts in subjektiver Hinsicht das Vorliegen eines animus manendi (Bleibewille) erforderlich. An dem fehlt es, wenn ein demenzkranker Erblasser gegen oder ohne seinen Willen in ein Pflegeheim im Ausland verbracht wurde, ohne dass er über die reine Pflege hinausgehende Bindungen zu dem Land hatte, in dem er bis zu seinem Tod gepflegt wurde.

OLG Schleswig-Holstein v. 4.7.2024 - 2 Wx 11/24
Die hier vorliegende Fallkonstellation, dass ein mit der Mutter des Kindes verheirateter Frau-Mann Transsexueller beantragt, als Vater eines Kindes gem. § 1592 Nr.1 BGB eingetragen zu werden, hatte der Gesetzgeber zum Entstehungszeitpunkt des § 11 TSG nicht vor Augen. Als gesetzliche Voraussetzung für die Änderung des Geschlechts galt damals gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG (außer Kraft seit dem 22.7.2009), dass eine transsexuelle Person nicht verheiratet sein durfte.

OLG Karlsruhe v. 16.7.2024 - 5 UF 33/24
Bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern ist, sofern man in § 1629 Abs. 3 BGB nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Obhut ohnehin verzichtet, die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB analog anzuwenden. Die Entscheidung, welcher Elternteil in Anspruch genommen wird und welcher nicht, wird so insbesondere nicht dem Gutdünken eines Ergänzungspflegers überlassen, sondern kann unmittelbar gerichtlich geklärt werden, wegen der Möglichkeit eines Widerantrags sogar im selben Verfahren.

OLG Hamm v. 12.3.2024 - 7 UF 153/23
Haben die geschiedenen Ehegatten einander wieder geheiratet, kann der Anspruch auf Familienunterhalt zu einer Anpassung nach § 33 VersAusglG führen. Voraussetzung ist, dass ohne die Kürzung der Versorgung der Beitrag des Ausgleichspflichtigen zum Familienunterhalt höher wäre als der des Berechtigten.

Aktuell im FamRB
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Berechnung der Abfindung schuldrechtlich auszugleichender Versorgungen, einem durch die Rechtsprechung bislang kaum behandelten Thema. Es wird vorgeschlagen, die Abfindung durch den Barwert des hälftigen ehezeitlich erworbenen Rentenanspruchs der ausgleichsberechtigten Person unter Berücksichtigung der auf die Rente zu erbringenden Sozialabgaben und unter Außerachtlassung des Werts einer Hinterbliebenenversorgung sowie inländischer Steuern zu ermitteln. Der zur Berechnung des Barwerts zu verwendende Rechnungszins sei an der künftigen Inflationserwartung mit 2,5 % bis 3 % zu orientieren.

Ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seiner Betreuung befindlichen Person berufsmäßig wahrgenommen hat, ist „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne DSGVO. Dies urteilte der EuGH in Bezug auf eine Vorlagefrage des LG Hannovers.

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BGH v. 19.6.2024 - IV ZB 13/23
Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars sind an die Annahme eines ausreichenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der den Notar zur Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB und damit seiner Urkundstätigkeit berechtigt, hohe Anforderungen zu stellen. Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe bei der Sachaufklärung im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit.

BGH v. 17.4.2024 - XII ZB 454/23
Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen. (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17.5.2023 - XII ZB 533/22, FamRZ 2023, 1381). Der BGH hat sich vorliegend zudem mit der Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen befasst.

OLG Hamm v. 12.3.2024 - 4 WF 15/24
Die elterliche Sorge ist nicht nur ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht der Kindeseltern, sondern auch eine ihnen vom Gesetz auferlegte Verpflichtung zum Wohle des Kindes. Deshalb ist auch eine Aufhebung dieser elterlichen Sorge nur unter engen Voraussetzungen möglich. Allein gewisse Schwierigkeiten, den Kindesvater zu erreichen, begründen noch keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO für einen Antrag nach § 1671 BGB.

AKtuell im FamRB
Ziel dieses Beitrags ist es, Voraussetzungen und Durchführung der öffentlichen Zustellung (öZ) darzustellen und dabei – unter Heranziehung der Entscheidung des OLG Celle FamRZ 2022, 1635 als Beispielsfall – auf die in Familienverfahren bestehenden Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Rechtsbehelfe, hinzuweisen.

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Kurzbesprechung
1. Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht bei Kindergeldfestsetzungen für nach dem 31.07.2019 beginnende Zeiträume eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Familienkasse für die in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG vorausgesetzte Freizügigkeitsberechtigung des Anspruchstellers.
2. Eine eigenständige Prüfungspflicht der Familienkasse besteht auch dann, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern festgestellt hat. Der Bescheid der Ausländerbehörde entfaltet bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs keine (echte) Tatbestandswirkung.
3. Eine teleologische Reduktion des § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG kommt nicht in Betracht.

Kurzbesprechung
1. Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ("nach dem 18. Juli 2019") an.
2. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18.07.2019 bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen.

OLG Karlsruhe v. 7.6.2024 - 18 UF 137/23
Der Wert eines Verfahrens auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ist mit dem Jahreswert des monatlich geforderten Betrags zu bemessen. Bei Antragstellung fällige Beträge sind hinzuzurechnen.

OLG Frankfurt a.M. v. 27.5.2024 - 6 UF 86/24
Auch soweit im Verfahren der einstweiligen Anordnung davon auszugehen ist, dass ein Kind mangels Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht in deren Haushalt ohne Gefährdung seines Wohls verbleiben kann, besteht keine Veranlassung für einen vorläufigen Entzug des Sorgerechts nach §§ 1666 Abs. 3 Nr. 6, 1666a BGB i.V.m. § 49 FamFG, wenn die Eltern mit der Unterbringung des Kindes bei seiner Großmutter einverstanden sind und das Kind dort nicht gefährdet ist.

BGH v. 24.4.2024 - XII ZB 282/23
Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist.

Aktuell im FamRB
Die Beitragsreihe behandelt neben der Umgangspflegschaft (s. dazu den ersten Teil des Beitrags Vogel, FamRB 2023, 510) und der Umgangsbestimmungspflegschaft (s. dazu den zweiten Teil des Beitrags Vogel, FamRB 2024, 79) auch die Umgangsbegleitung. Während es im dritten Beitragsteil um die Regelung dieses Rechtsinstituts im BGB ging (Vogel, FamRB 2024, 169), folgen im vierten und letzten Teil des Beitrags Ausführungen zur Umgangsbegleitung im Kontext des SGB VIII.

OLG München v. 12.6.2024, 16 UF 465/24 e
Maßgeblich für die Auswahl des Kindergeldberechtigten sind vor allem Gesichtspunkte des Kindeswohls. Es entspricht dem Wohl des Kindes am besten, wenn seine Mutter als Kindergeldberechtigte bestimmt wird.

OLG Köln v. 17.4.2024 - 10 WF 16/24
Der allein eingesetzte Ehegatte ist nicht schon kraft Gesetzes nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB von der gesetzlichen Vertretung der Kinder ausgeschlossen, wenn er entscheiden soll, ob die beim Tod des anderen Ehegatten entstandenen Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend gemacht werden. Weder für die Anspruchsberechnung noch für die Entscheidung, ob der Anspruch geltend gemacht wird, bedarf es daher eines Pflegers, es sei denn, dass der erbende Elternteil den Pflichtteilsanspruch des Kindes gefährdet.

BGH v. 27.3.2024 - XII ZB 291/23
Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde eingelegt, ist das Beschwerdegericht nicht daran gehindert, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung des von Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 HUVÜ 1973 und Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 geforderten formalen Nachweises festzustellen (im Anschluss an BGH v. 24.8.2022 - XII ZB 268/19, FamRZ 2022, 1719). Im Anwendungsbereich des HUÜ 2007 kann der Titelschuldner mit der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Kindesunterhaltstitels nicht nach § 59 a AUG geltend machen, dass der antragstellende Elternteil, der den Titel erwirkt hat, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (auch hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit) nicht mehr zur Vollstreckung der titulierten Kindesunterhaltsansprüche befugt ist.

LG Koblenz v. 14.3.2024 - 3 O 457/23
Reicht es für eine wirksame Schenkung von Sparguthaben bei einer Bank aus, dem Beschenkten die Sparbücher auszuhändigen? Unter Umständen ja, urteilte das LG Koblenz. Zwar erfordere der Vollzug einer Schenkung bei einem Sparbuch grundsätzlich eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Schenker und der beschenkten Person. Eine solche Abtretungsvereinbarung könne jedoch auch konkludent getroffen werden – nämlich in Form der Aushändigung der Sparbücher.

BGH v. 10.4.2024 - XII ZB 559/23
Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu.

OLG Zweibrücken v. 27.5.2024 - 8 W 41/23
Die Einsetzung der Lebensgefährtin als Ersatzerbin stellt ohne Hinzutreten weiterer in der testamentarischen Verfügung angedeuteter Umstände keinen ausreichenden Anhalt dafür dar, dass bei einem Vorversterben der Lebensgefährtin deren noch lebende Abkömmlinge zur Ersatz-Ersatzerben berufen sind. Die Regelung des § 2069 BGB ist auf solche Fälle jedenfalls nicht (entsprechend) anwendbar.

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" der anstehenden FamRB-Ausgabe, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in der Folge aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.

BGH v. 10.4.2024 - XII ZB 459/23
Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind folgt bei nicht miteinander verheirateten Eltern noch nicht, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht (Aufgabe von BGH v. 21.12.2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015).

Aktuell im FamRB
Am 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und damit die Neufassung der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den §§ 705 ff. BGB in Kraft getreten. In diesem Beitrag geht es um die Auswirkungen für die familienrechtliche Beratung und Vertretung, die es insoweit hauptsächlich mit der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft zu tun hat.

OLG Stuttgart v. 23.5.2024 - 17 UF 71/24
Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes nach Israel nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) steht in Bezug auf die derzeitige Sicherheitslage in Israel die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nicht entgegen. Die in dem Herkunftsstaat herrschenden generellen Lebensbedingungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko, das in der Regel hinzunehmen sein wird.

AG Frankenthal v. 18.1.2024 - 71 F 214/23
Der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ein Elternteil steht die Erteilung einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht durch den anderen Elternteil nicht entgegen, wenn den Eltern die für die Ausübung der Vollmacht erforderliche Kommunikationsfähigkeit oder -bereitschaft fehlt.

BGH v. 18.4.2024 - V ZB 51/23
Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB. Möchte ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden - weder vermieteten noch verpachteten - Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen, muss die von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen erklärte Auflassung nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden.

FG Münster v. 18.4.2024 - 8 K 1319/21 Kg
Die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) ist für die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ zuständig ist. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 vom 3.11.2022 ist (wie auch der frühere Vorstandsbeschluss 12/2022 vom 27.1.2022) – jedenfalls soweit er ein „Kind mit Behinderung“ betreffe – hinreichend bestimmt und damit wirksam. Der Senat weicht damit von der Rechtsprechung des 16. Senats des FG Berlin-Brandenburg (Gerichtsbescheid vom 13.12.2023, Az. 16 K 16111/23) ab.

FG München v. 14.3.2024, 10 K 508/22
Eine Abzweigung des Kindergeldes an das Kind erfolgt auch dann analog § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 EStG, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet, weil er dazu mangels Bedürftigkeit des Kindes zivilrechtlich nicht verpflichtet ist. Weil die Frage, ob eine Abzweigung bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes in Betracht kommt, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und die Frage auch in der Finanzgerichtsbarkeit uneinheitlich beantwortet wird, wurde die Revision zugelassen.

OLG Frankfurt a.M. v. 18.4.2024 - 6 WF 42/24
Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die nach Erledigung eines Unterhaltsverfahrens ergangen ist, ist nicht anfechtbar, weil nach § 57 Abs. 1 FamFG auch die sofortige Beschwerde gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung nicht statthaft wäre.

OLG Rostock v. 7.5.2024 - 10 WF 50/24
Der Beschluss über die familiengerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs ist nicht deshalb nichtig, weil das Gericht das Kind zuvor nicht angehört hat. Solange der Billigungsbeschluss nicht nichtig ist, ist er für das erlassende Gericht im Grundsatz bindend.

EuGH v. 16.5.2024 - C-27/23
Grenzgänger tragen im Hinblick darauf, dass sie Steuern und Sozialabgaben im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats bei. Deshalb müssen ihnen die Familienleistungen sowie die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen können wie inländischen Arbeitnehmern.

BGH v. 21.2.2024 - XII ZR 41/22
In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint.

EuGH, C-4/23: Schlussanträge des Generalanwalts vom 7.5.2024
Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour verstößt die Weigerung eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Änderung des Vornamens und des Geschlechts anzuerkennen, gegen die Rechte der Unionsbürger.

BGH v. 12.3.2024 - II ZB 4/23
Ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil unterliegt auch dann der Dauertestamentsvollstreckung, wenn der Erbe bereits Gesellschafter ist.

OLG Bamberg v. 2.4.2024 - 1 W 12/24 e
Allein für das Einscannen von Dokumenten fällt seit der Neufassung der Nr. 7000 VV-RVG keine Vergütung mehr an, entschied das OLG Bamberg. Im konkreten Fall sei außerdem das Einscannen von über 6.000 Aktenseiten nicht mit dem Grundsatz der sparsamen Prozessführung vereinbar gewesen. Der Anwalt hätte vielmehr von der Gegenseite das Übersenden der Unterlagen in digitalisierter Form verlangen müssen.

Aktuell im FamRB
Im zweiten Teil des kritischen Beitrags der Verfasserin zum Eckpunktepapier des BMJ zur Reform des Kindschaftsrechts geht es um sofort vollstreckbare Vereinbarungen zum Umgang, die Stärkung der Kinderrechte, insb. die Mitentscheidungsbefugnis von Kindern ab 14 Jahren, den Schutz vor häuslicher Gewalt und deren Auswirkungen auf das Sorge- und Umgangsrecht.

OLG Frankfurt a.M. v. 3.4.2024 - 7 UF 46/23
Eine Heimunterbringung zur Überwindung der Ablehnung eines Kindes gegenüber dem nicht-betreuenden Elternteil ist rechtswidrig. Das Familiengericht darf die Unterbringung des Kindes im Heim nicht allein deshalb anordnen, weil eine betreuende Mutter ihr Kind dahin beeinflusst, dass es den nicht betreuenden Vater nicht mehr sehen möchte und es deswegen zu einem Kontaktabbruch kommt. Die von dem Kind empfundene Ablehnung des nicht betreuenden Elternteils kann - wenn überhaupt - durch eine Heimunterbringung nicht ohne gravierende Verletzung des Grundrechts des Kindes auf freie Persönlichkeitsentwicklung überwunden werden. Die negativen Folgen dieser Grundrechtsverletzung überwiegen das berechtigte Umgangsinteresse des Vaters.

BGH v. 21.2.2024 - XII ZB 401/23
Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 89 FamFG ist eine Umgangsregelung mit vollstreckungsfähigem Inhalt, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts. Einer Umgangsregelung, durch die der Umgang auf einen bestimmten Rhythmus festgelegt wird oder dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Umgangszeiten zugewiesen werden, ist nicht mit für eine Vollstreckung hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der Umgangsberechtigte eines Umgangs mit dem Kind in der übrigen Zeit zu enthalten hat. Ein solches Gebot muss sich stets ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein, um taugliche Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein.

BGH v. 6.3.2024 - XII ZB 408/23
Der BGH hat sich zum Verschulden eines Rechtsanwalts geäußert, der ein vermeintlich verfrüht eingelegtes Rechtsmittel wieder zurückgenommen und dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt hatte. Dieser habe die Beschwerdefrist nicht unverschuldet versäumt, selbst wenn das Gericht einen unzutreffenden rechtlichen Standpunkt eingenommen habe in Bezug auf die Wirksamkeit der Zustellung des Ausgangsbeschlusses. Dies hätte den Anwalt nicht dazu veranlassen dürfen, seine bereits eingelegte Beschwerde zurückzunehmen. Denn wenn die Rechtslage zweifelhaft sei, müsse der Anwalt den sicheren Weg wählen.

OLG Frankfurt a.M. v. 4.4.2024 - 6 UF 204/23
Eine in Abwesenheit eines Ehepartners in Afghanistan geschlossene sog. Handschuh-Ehe widerspricht nicht dem ordre public. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für den Willen der Eheschließung selbst eine Stellvertretung vorliegt.

OLG Hamm v. 6.2.2024 - 4 UF 169/23
Kann dem dringenden Handlungsbedarf auch mit dem Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge gem. § 1674 Abs. 1 BGB und der Einrichtung einer Vormundschaft gem. § 1773 Abs. 1 BGB Genüge getan werden, stellt dies im Vergleich zum Entzug der elterlichen Sorge das mildere Mittel dar. Gem. § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge, wenn das Familiengericht feststellt, dass die Eltern auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können.

OLG Hamm v. 9.1.2024 - 4 WF 156/23
Zwar spricht der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG nur von der Zustellung des Beschlusses und erwähnt den Vergleich als Vollstreckungstitel nicht. Der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG ist aber aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens zu eng gefasst und die Norm daher analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche anzuwenden.