Otto Schmidt Verlag


Nachrichten


OLG Rostock v. 24.7.2024 - 10 UF 24/24
Der Entschluss die radiale Begrenzung aufzuheben folgte daraus, dass das AG insofern über eine bloße „Regelung“ i.S.d. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB hinaus eine „Beschränkung“ i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB angeordnet hatte, die sich – weil zeitlich unbeschränkt wirkend – an dem strengen Maßstab des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB messen lassen musste, der im Ergebnis der ergänzenden Befragung des Sachverständigen durch den Senat unzweifelhaft nicht erfüllt war.

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" der anstehenden FamRB-Ausgabe, bevor sie von Praxiserfahrenen für Sie aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.

OLG Rostock v. 11.7.2024 - 10 UF 2/24
Das OLG Rostock hat sich vorliegend mit der Beschwerde eines Versorgungsträgers (hier: VBL) gegen den Ausgleich eines geringwertigen Anrechts befasst.

OLG Karlsruhe v. 22.7.2024, 14 W 50/24 (Wx)
Für die Bestimmung des unionsautonom auszulegenden Begriffes des „gewöhnlichen Aufenthalts“ eines Erblassers i.S.d. Art. 4 EuErbVO ist neben dem objektiven Kriterium des tatsächlichen Aufenthalts in subjektiver Hinsicht das Vorliegen eines animus manendi (Bleibewille) erforderlich. An dem fehlt es, wenn ein demenzkranker Erblasser gegen oder ohne seinen Willen in ein Pflegeheim im Ausland verbracht wurde, ohne dass er über die reine Pflege hinausgehende Bindungen zu dem Land hatte, in dem er bis zu seinem Tod gepflegt wurde.

OLG Schleswig-Holstein v. 4.7.2024 - 2 Wx 11/24
Die hier vorliegende Fallkonstellation, dass ein mit der Mutter des Kindes verheirateter Frau-Mann Transsexueller beantragt, als Vater eines Kindes gem. § 1592 Nr.1 BGB eingetragen zu werden, hatte der Gesetzgeber zum Entstehungszeitpunkt des § 11 TSG nicht vor Augen. Als gesetzliche Voraussetzung für die Änderung des Geschlechts galt damals gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG (außer Kraft seit dem 22.7.2009), dass eine transsexuelle Person nicht verheiratet sein durfte.

OLG Karlsruhe v. 16.7.2024 - 5 UF 33/24
Bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern ist, sofern man in § 1629 Abs. 3 BGB nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Obhut ohnehin verzichtet, die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB analog anzuwenden. Die Entscheidung, welcher Elternteil in Anspruch genommen wird und welcher nicht, wird so insbesondere nicht dem Gutdünken eines Ergänzungspflegers überlassen, sondern kann unmittelbar gerichtlich geklärt werden, wegen der Möglichkeit eines Widerantrags sogar im selben Verfahren.

OLG Hamm v. 12.3.2024 - 7 UF 153/23
Haben die geschiedenen Ehegatten einander wieder geheiratet, kann der Anspruch auf Familienunterhalt zu einer Anpassung nach § 33 VersAusglG führen. Voraussetzung ist, dass ohne die Kürzung der Versorgung der Beitrag des Ausgleichspflichtigen zum Familienunterhalt höher wäre als der des Berechtigten.

Aktuell im FamRB
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Berechnung der Abfindung schuldrechtlich auszugleichender Versorgungen, einem durch die Rechtsprechung bislang kaum behandelten Thema. Es wird vorgeschlagen, die Abfindung durch den Barwert des hälftigen ehezeitlich erworbenen Rentenanspruchs der ausgleichsberechtigten Person unter Berücksichtigung der auf die Rente zu erbringenden Sozialabgaben und unter Außerachtlassung des Werts einer Hinterbliebenenversorgung sowie inländischer Steuern zu ermitteln. Der zur Berechnung des Barwerts zu verwendende Rechnungszins sei an der künftigen Inflationserwartung mit 2,5 % bis 3 % zu orientieren.

Ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seiner Betreuung befindlichen Person berufsmäßig wahrgenommen hat, ist „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne DSGVO. Dies urteilte der EuGH in Bezug auf eine Vorlagefrage des LG Hannovers.

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BGH v. 19.6.2024 - IV ZB 13/23
Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars sind an die Annahme eines ausreichenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der den Notar zur Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB und damit seiner Urkundstätigkeit berechtigt, hohe Anforderungen zu stellen. Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe bei der Sachaufklärung im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit.

BGH v. 17.4.2024 - XII ZB 454/23
Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen. (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17.5.2023 - XII ZB 533/22, FamRZ 2023, 1381). Der BGH hat sich vorliegend zudem mit der Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen befasst.

OLG Hamm v. 12.3.2024 - 4 WF 15/24
Die elterliche Sorge ist nicht nur ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht der Kindeseltern, sondern auch eine ihnen vom Gesetz auferlegte Verpflichtung zum Wohle des Kindes. Deshalb ist auch eine Aufhebung dieser elterlichen Sorge nur unter engen Voraussetzungen möglich. Allein gewisse Schwierigkeiten, den Kindesvater zu erreichen, begründen noch keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO für einen Antrag nach § 1671 BGB.

AKtuell im FamRB
Ziel dieses Beitrags ist es, Voraussetzungen und Durchführung der öffentlichen Zustellung (öZ) darzustellen und dabei – unter Heranziehung der Entscheidung des OLG Celle FamRZ 2022, 1635 als Beispielsfall – auf die in Familienverfahren bestehenden Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Rechtsbehelfe, hinzuweisen.

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Kurzbesprechung
1. Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht bei Kindergeldfestsetzungen für nach dem 31.07.2019 beginnende Zeiträume eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Familienkasse für die in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG vorausgesetzte Freizügigkeitsberechtigung des Anspruchstellers.
2. Eine eigenständige Prüfungspflicht der Familienkasse besteht auch dann, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern festgestellt hat. Der Bescheid der Ausländerbehörde entfaltet bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs keine (echte) Tatbestandswirkung.
3. Eine teleologische Reduktion des § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG kommt nicht in Betracht.

Kurzbesprechung
1. Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs ("nach dem 18. Juli 2019") an.
2. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18.07.2019 bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen.

OLG Karlsruhe v. 7.6.2024 - 18 UF 137/23
Der Wert eines Verfahrens auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung ist mit dem Jahreswert des monatlich geforderten Betrags zu bemessen. Bei Antragstellung fällige Beträge sind hinzuzurechnen.

OLG Frankfurt a.M. v. 27.5.2024 - 6 UF 86/24
Auch soweit im Verfahren der einstweiligen Anordnung davon auszugehen ist, dass ein Kind mangels Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht in deren Haushalt ohne Gefährdung seines Wohls verbleiben kann, besteht keine Veranlassung für einen vorläufigen Entzug des Sorgerechts nach §§ 1666 Abs. 3 Nr. 6, 1666a BGB i.V.m. § 49 FamFG, wenn die Eltern mit der Unterbringung des Kindes bei seiner Großmutter einverstanden sind und das Kind dort nicht gefährdet ist.

BGH v. 24.4.2024 - XII ZB 282/23
Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist.

Aktuell im FamRB
Die Beitragsreihe behandelt neben der Umgangspflegschaft (s. dazu den ersten Teil des Beitrags Vogel, FamRB 2023, 510) und der Umgangsbestimmungspflegschaft (s. dazu den zweiten Teil des Beitrags Vogel, FamRB 2024, 79) auch die Umgangsbegleitung. Während es im dritten Beitragsteil um die Regelung dieses Rechtsinstituts im BGB ging (Vogel, FamRB 2024, 169), folgen im vierten und letzten Teil des Beitrags Ausführungen zur Umgangsbegleitung im Kontext des SGB VIII.

OLG München v. 12.6.2024, 16 UF 465/24 e
Maßgeblich für die Auswahl des Kindergeldberechtigten sind vor allem Gesichtspunkte des Kindeswohls. Es entspricht dem Wohl des Kindes am besten, wenn seine Mutter als Kindergeldberechtigte bestimmt wird.

OLG Köln v. 17.4.2024 - 10 WF 16/24
Der allein eingesetzte Ehegatte ist nicht schon kraft Gesetzes nach §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB von der gesetzlichen Vertretung der Kinder ausgeschlossen, wenn er entscheiden soll, ob die beim Tod des anderen Ehegatten entstandenen Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend gemacht werden. Weder für die Anspruchsberechnung noch für die Entscheidung, ob der Anspruch geltend gemacht wird, bedarf es daher eines Pflegers, es sei denn, dass der erbende Elternteil den Pflichtteilsanspruch des Kindes gefährdet.

BGH v. 27.3.2024 - XII ZB 291/23
Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde eingelegt, ist das Beschwerdegericht nicht daran gehindert, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung des von Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 HUVÜ 1973 und Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 geforderten formalen Nachweises festzustellen (im Anschluss an BGH v. 24.8.2022 - XII ZB 268/19, FamRZ 2022, 1719). Im Anwendungsbereich des HUÜ 2007 kann der Titelschuldner mit der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Kindesunterhaltstitels nicht nach § 59 a AUG geltend machen, dass der antragstellende Elternteil, der den Titel erwirkt hat, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (auch hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit) nicht mehr zur Vollstreckung der titulierten Kindesunterhaltsansprüche befugt ist.

LG Koblenz v. 14.3.2024 - 3 O 457/23
Reicht es für eine wirksame Schenkung von Sparguthaben bei einer Bank aus, dem Beschenkten die Sparbücher auszuhändigen? Unter Umständen ja, urteilte das LG Koblenz. Zwar erfordere der Vollzug einer Schenkung bei einem Sparbuch grundsätzlich eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Schenker und der beschenkten Person. Eine solche Abtretungsvereinbarung könne jedoch auch konkludent getroffen werden – nämlich in Form der Aushändigung der Sparbücher.

BGH v. 10.4.2024 - XII ZB 559/23
Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu.

OLG Zweibrücken v. 27.5.2024 - 8 W 41/23
Die Einsetzung der Lebensgefährtin als Ersatzerbin stellt ohne Hinzutreten weiterer in der testamentarischen Verfügung angedeuteter Umstände keinen ausreichenden Anhalt dafür dar, dass bei einem Vorversterben der Lebensgefährtin deren noch lebende Abkömmlinge zur Ersatz-Ersatzerben berufen sind. Die Regelung des § 2069 BGB ist auf solche Fälle jedenfalls nicht (entsprechend) anwendbar.

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BGH v. 10.4.2024 - XII ZB 459/23
Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind folgt bei nicht miteinander verheirateten Eltern noch nicht, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht (Aufgabe von BGH v. 21.12.2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015).

Aktuell im FamRB
Am 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und damit die Neufassung der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den §§ 705 ff. BGB in Kraft getreten. In diesem Beitrag geht es um die Auswirkungen für die familienrechtliche Beratung und Vertretung, die es insoweit hauptsächlich mit der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft zu tun hat.

OLG Stuttgart v. 23.5.2024 - 17 UF 71/24
Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes nach Israel nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) steht in Bezug auf die derzeitige Sicherheitslage in Israel die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nicht entgegen. Die in dem Herkunftsstaat herrschenden generellen Lebensbedingungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko, das in der Regel hinzunehmen sein wird.

AG Frankenthal v. 18.1.2024 - 71 F 214/23
Der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ein Elternteil steht die Erteilung einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht durch den anderen Elternteil nicht entgegen, wenn den Eltern die für die Ausübung der Vollmacht erforderliche Kommunikationsfähigkeit oder -bereitschaft fehlt.

BGH v. 18.4.2024 - V ZB 51/23
Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB. Möchte ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden - weder vermieteten noch verpachteten - Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen, muss die von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen erklärte Auflassung nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden.

FG Münster v. 18.4.2024 - 8 K 1319/21 Kg
Die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) ist für die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ zuständig ist. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 vom 3.11.2022 ist (wie auch der frühere Vorstandsbeschluss 12/2022 vom 27.1.2022) – jedenfalls soweit er ein „Kind mit Behinderung“ betreffe – hinreichend bestimmt und damit wirksam. Der Senat weicht damit von der Rechtsprechung des 16. Senats des FG Berlin-Brandenburg (Gerichtsbescheid vom 13.12.2023, Az. 16 K 16111/23) ab.

FG München v. 14.3.2024, 10 K 508/22
Eine Abzweigung des Kindergeldes an das Kind erfolgt auch dann analog § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 EStG, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt leistet, weil er dazu mangels Bedürftigkeit des Kindes zivilrechtlich nicht verpflichtet ist. Weil die Frage, ob eine Abzweigung bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes in Betracht kommt, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und die Frage auch in der Finanzgerichtsbarkeit uneinheitlich beantwortet wird, wurde die Revision zugelassen.

OLG Frankfurt a.M. v. 18.4.2024 - 6 WF 42/24
Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die nach Erledigung eines Unterhaltsverfahrens ergangen ist, ist nicht anfechtbar, weil nach § 57 Abs. 1 FamFG auch die sofortige Beschwerde gegen eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung nicht statthaft wäre.

OLG Rostock v. 7.5.2024 - 10 WF 50/24
Der Beschluss über die familiengerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs ist nicht deshalb nichtig, weil das Gericht das Kind zuvor nicht angehört hat. Solange der Billigungsbeschluss nicht nichtig ist, ist er für das erlassende Gericht im Grundsatz bindend.

EuGH v. 16.5.2024 - C-27/23
Grenzgänger tragen im Hinblick darauf, dass sie Steuern und Sozialabgaben im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats bei. Deshalb müssen ihnen die Familienleistungen sowie die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen können wie inländischen Arbeitnehmern.

BGH v. 21.2.2024 - XII ZR 41/22
In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint.

EuGH, C-4/23: Schlussanträge des Generalanwalts vom 7.5.2024
Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour verstößt die Weigerung eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Änderung des Vornamens und des Geschlechts anzuerkennen, gegen die Rechte der Unionsbürger.

BGH v. 12.3.2024 - II ZB 4/23
Ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil unterliegt auch dann der Dauertestamentsvollstreckung, wenn der Erbe bereits Gesellschafter ist.

OLG Bamberg v. 2.4.2024 - 1 W 12/24 e
Allein für das Einscannen von Dokumenten fällt seit der Neufassung der Nr. 7000 VV-RVG keine Vergütung mehr an, entschied das OLG Bamberg. Im konkreten Fall sei außerdem das Einscannen von über 6.000 Aktenseiten nicht mit dem Grundsatz der sparsamen Prozessführung vereinbar gewesen. Der Anwalt hätte vielmehr von der Gegenseite das Übersenden der Unterlagen in digitalisierter Form verlangen müssen.

Aktuell im FamRB
Im zweiten Teil des kritischen Beitrags der Verfasserin zum Eckpunktepapier des BMJ zur Reform des Kindschaftsrechts geht es um sofort vollstreckbare Vereinbarungen zum Umgang, die Stärkung der Kinderrechte, insb. die Mitentscheidungsbefugnis von Kindern ab 14 Jahren, den Schutz vor häuslicher Gewalt und deren Auswirkungen auf das Sorge- und Umgangsrecht.

OLG Frankfurt a.M. v. 3.4.2024 - 7 UF 46/23
Eine Heimunterbringung zur Überwindung der Ablehnung eines Kindes gegenüber dem nicht-betreuenden Elternteil ist rechtswidrig. Das Familiengericht darf die Unterbringung des Kindes im Heim nicht allein deshalb anordnen, weil eine betreuende Mutter ihr Kind dahin beeinflusst, dass es den nicht betreuenden Vater nicht mehr sehen möchte und es deswegen zu einem Kontaktabbruch kommt. Die von dem Kind empfundene Ablehnung des nicht betreuenden Elternteils kann - wenn überhaupt - durch eine Heimunterbringung nicht ohne gravierende Verletzung des Grundrechts des Kindes auf freie Persönlichkeitsentwicklung überwunden werden. Die negativen Folgen dieser Grundrechtsverletzung überwiegen das berechtigte Umgangsinteresse des Vaters.

BGH v. 21.2.2024 - XII ZB 401/23
Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 89 FamFG ist eine Umgangsregelung mit vollstreckungsfähigem Inhalt, mithin eine nach Art, Ort und Zeit erschöpfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts. Einer Umgangsregelung, durch die der Umgang auf einen bestimmten Rhythmus festgelegt wird oder dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Umgangszeiten zugewiesen werden, ist nicht mit für eine Vollstreckung hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der Umgangsberechtigte eines Umgangs mit dem Kind in der übrigen Zeit zu enthalten hat. Ein solches Gebot muss sich stets ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein, um taugliche Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein.

BGH v. 6.3.2024 - XII ZB 408/23
Der BGH hat sich zum Verschulden eines Rechtsanwalts geäußert, der ein vermeintlich verfrüht eingelegtes Rechtsmittel wieder zurückgenommen und dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt hatte. Dieser habe die Beschwerdefrist nicht unverschuldet versäumt, selbst wenn das Gericht einen unzutreffenden rechtlichen Standpunkt eingenommen habe in Bezug auf die Wirksamkeit der Zustellung des Ausgangsbeschlusses. Dies hätte den Anwalt nicht dazu veranlassen dürfen, seine bereits eingelegte Beschwerde zurückzunehmen. Denn wenn die Rechtslage zweifelhaft sei, müsse der Anwalt den sicheren Weg wählen.

OLG Frankfurt a.M. v. 4.4.2024 - 6 UF 204/23
Eine in Abwesenheit eines Ehepartners in Afghanistan geschlossene sog. Handschuh-Ehe widerspricht nicht dem ordre public. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für den Willen der Eheschließung selbst eine Stellvertretung vorliegt.

OLG Hamm v. 6.2.2024 - 4 UF 169/23
Kann dem dringenden Handlungsbedarf auch mit dem Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge gem. § 1674 Abs. 1 BGB und der Einrichtung einer Vormundschaft gem. § 1773 Abs. 1 BGB Genüge getan werden, stellt dies im Vergleich zum Entzug der elterlichen Sorge das mildere Mittel dar. Gem. § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge, wenn das Familiengericht feststellt, dass die Eltern auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können.

OLG Hamm v. 9.1.2024 - 4 WF 156/23
Zwar spricht der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG nur von der Zustellung des Beschlusses und erwähnt den Vergleich als Vollstreckungstitel nicht. Der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG ist aber aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens zu eng gefasst und die Norm daher analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche anzuwenden.

BGH v. 20.3.2024 - XII ZB 506/23
Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10.1.2024 - XII ZB 510/23, MDR 2024, 391). Der BGH hat sich vorliegend auch mit der Verpflichtung des Beschwerdegerichts befasst, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde unvollständig ist und er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27.8.2019 - VI ZB 32/18, FamRZ 2019, 2015).

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" der anstehenden FamRB-Ausgabe, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in der Folge aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.

LG Lübeck v. 13.12.2023 - 6 O 206/22
Im Streit um das Erbe hatte das LG Lübeck den Willen der Verstorbenen zu ermitteln. Dabei bezog es ein maschinell geschriebenes Dokument in die Auslegung des letzten Willens mit ein. Das maschinell geschriebene Dokument stelle zwar selbst kein gültiges Testament dar, könne aber zur Interpretation des handschriftlichen Testaments herangezogen werden.

Aktuell im FamRB
Neben der Umgangspflegschaft (s. dazu den ersten Teil des Beitrags Vogel, FamRB 2023, 510) und der Umgangsbestimmungspflegschaft (s. dazu den zweiten Teil des Beitrags Vogel, FamRB 2024, 79) behandelt der dritte Teil des Beitrags die Umgangsbegleitung. Es geht zunächst um die Regelung dieses Rechtsinstituts im BGB. Ausführungen zur Umgangsbegleitung im Kontext des SGB VIII folgen im vierten und letzten Teil des Beitrags.

LG Gera v. 7.3.2024 - 7 T 336/23
Auch bei der Kündigung einer Wohnung ist nur ausnahmsweise den Wünschen des Betreuten nicht zu entsprechen, soweit die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist, § 1821 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB.

OLG Frankfurt a.M. v. 28.3.2024 - 1 UF 160/23
Die Annahme der Trennung der Eheleute erfordert ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung. Verbleibende Gemeinsamkeiten in Form gemeinsamer Mahlzeiten, der Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich als unwesentlich darstellen. Dies gilt auch für einen freundschaftlichen, anständigen und vernünftigen Umgang der Ehegatten miteinander, insbesondere, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Das OLG Frankfurt a.M. hat der Beschwerde einer Ehefrau auf Feststellung eines früheren Trennungszeitpunkts Recht gegeben.

OLG Stuttgart v. 8.4.2024 - 15 WF 16/24
Zwar ist der Senat der Ansicht, dass es im Rahmen des Umgangsverfahrens nicht darauf ankommen kann, ob es sich um Umgangsverfahren vor und nach Rechtskraft der Scheidung handelt, da der Verordnung ein weiter Begriff „desselben Anspruchs“ zugrunde liegt. Allerdings besteht eine vorrangige Zuständigkeit polnischer Gerichte weder aus den nationalen polnischen Zuständigkeitsvorschriften noch aus der erlassenen Sicherungsverfügung.

BGH v. 6.3.2024 - XII ZB 159/23
Der BGH hat sich vorliegend mit den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft befasst (im Anschluss an BGH v. 3.2.2016 - XII ZR 29/13, FamRZ 2016, 965). Für das Zustandekommen einer solchen Ehegatteninnengesellschaft durch konkludenten Vertragsschluss kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit einer Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll.

OLG Frankfurt a.M. v. 1.2.2024 - 1 UF 75/22
Ein Kennenlernen über eine Dating-Plattform allein begründet keine schwerwiegenden Zweifel gegen die gesetzliche Vaterschaftsvermutung wegen Verdachts des Mehrverkehrs.

BVerfG v. 9.4.2023 - 1 BvR 2017/21
Die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen. Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung in § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB über die Vaterschaftsanfechtung bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30.6.2025, in Kraft.

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Aktuell im FamRB
Die Verfasser stellen ihr in der Mediation entstandenes und erprobtes Modell zur Unterhaltsbemessung bei Wechselbetreuung vor, mit dem sie die Abgrenzungsprobleme vermeiden, mit denen die Rechtsprechung zu kämpfen hat: die Abgrenzung zwischen Umgang und Mitbetreuung, zwischen hälftiger und nicht hälftiger Mitbetreuung und zwischen Grundbedarf und Mehrbedarf. Äußerer Anlass ist das Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Modernisierung des Unterhalts von September 2023, das diese Probleme nur teilweise zu lösen verspricht.

BGH v. 15.2.2024 - V ZB 44/23
Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich. Die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein.

OLG Braunschweig v. 19.3.2024 - 1 WF 28/24
Sofern ein Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens zum Termin eine Differenzierung zwischen den gesetzlichen Folgen nach § 33 FamFG und denen nach § 34 FamFG nicht deutlich erkennen lässt, liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 33 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht vor.

OLG Frankfurt a.M. v. 12.3.2024 - 2 WF 12/24
Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen nach § 43 FamGKG ist im Rahmen der Bewertung der Einkommensverhältnisse der Eheleute von deren Nettoeinkommen für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag von monatlich 400 € in Abzug zu bringen. Vorhandenes Vermögen der Eheleute ist werterhöhend einzubeziehen, wobei pro Ehegatte ein Freibetrag von 25.000 € und für jedes unterhaltsberechtigte Kind weitere 10.000 € abgezogen werden; der Restbetrag wird für die Wertberechnung mit 5 % berücksichtigt.

OLG Nürnberg v. 25.3.2024 – 15 Wx 2176/23
Die Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht für Verfügungen, die der Bevollmächtigte nach dem Tod des als Eigentümer eingetragenen Vollmachtgebers vornimmt, entfällt nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte dessen Alleinerbe geworden ist. Das Grundbuchamt darf beim Vollzug einer Eigentumsübertragung, die der transmortal Bevollmächtigte unter Berufung auf seine Vollmacht vornimmt, dessen Erbenstellung vielmehr nur dann berücksichtigen, wenn sie in der Form des § 35 GBO nachgewiesen ist..

OLG Rostock v. 25.3.2024 - 10 WF 29/24
Umgangsverfahren können mit Blick auf deren Charakter als Amtsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur durch eine gerichtliche Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB), die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs (§ 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG), einen gerichtlichen Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB) oder – nach entsprechender Prüfung – durch eine gerichtlich begründete Feststellung, dass es keiner gerichtlichen Umgangsregelung (mehr) bedarf, etwa weil die Beteiligten sich außergerichtlich geeinigt haben, beendet werden.

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" der anstehenden FamRB-Ausgabe, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in der Folge aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.

LSG Baden-Württemberg v. 22.2.2022 - L 10 U 3232/21
Der Weg von der Schulwegbegleitung eines Kindes zurück zum Arbeitsweg ist nicht gesetzlich unfallversichert, wenn es sich um einen nicht aufgrund der Arbeitstätigkeit erforderlichen Umweg handelt.

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Das Bundesministerium der Justiz hat die schon geraume Zeit mit Spannung erwarteten „Eckpunkte für die Verantwortungsgemeinschaft“ vorgelegt. Das Papier enthält – vordergründig – Überraschungen: Ein Recht und eine Pflicht zur Verantwortungsübernahme soll zwischen den Partnern der Gemeinschaft nicht entstehen. Statt der erwarteten drei unterschiedlichen Stufen der Verantwortungsgemeinschaft ist eine Grundstufe vorgesehen, die durch Vereinbarung der Partner erweitert werden kann, sog. Aufbaustufe. Diese wiederum sieht vier unterschiedliche, auch miteinander kombinierbare „Module“ vor. Der Beitrag konzentriert sich auf die grundsätzlichen Probleme der vorgesehenen sog. Grundstufe und damit der Verantwortungsgemeinschaft als solcher.

OLG Bamberg v. 11.3.2024 - 2 UF 44/24 e
Der Geburtsname des Kindes ist mit Zugang der Erklärung beim zuständigen Standesamt festgelegt. Die Eintragung im Geburtenregister nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG ist nur deklaratorisch. Aus der wirksam erfolgten Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes folgt die Erledigung des Streits über das Bestimmungsrecht und damit das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Rechtsmittel gegen die Übertragung des Bestimmungsrechts auf das andere Elternteil.

BGH v. 31.1.2024 - XII ZB 259/23
Der BGH hat sich vorliegend mit dem Vorliegen eines Härtefalls i.S.v. § 27 VersAusglG bei vermögenden Ehegatten auseinandergesetzt.

LAG Berlin-Brandenburg v. 28.12.2023 - 12 Ta 960/23
Familienrechtliche Ansprüche auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten können der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch die Landeskasse entgegenstehen. Wenn jedoch Arbeitslohn eingeklagt wird, liegt keine persönliche Angelegenheit iSv § 1360a Abs. 4 BGB vor, sodass der familienrechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ausscheidet. Die Landeskasse kann also in diesem Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit Verweis auf familienrechtliche Ansprüche des Antragstellers ablehnen. Dies entschied das LAG Berlin. Die Rechtsprechung der LAG ist in diesem Punkt uneinheitlich.

LSG NRW v. 30.1.2024 - L 18 R 707/22
Das LSG NRW hatte über die Nichtgewährung eines Grundrentenzuschlags zu entscheiden. Die DRV hatte diesen nicht berücksichtigt, nachdem sie das Einkommen des Ehemannes der Klägerin angerechnet hatte. Diese sah darin eine Ungleichbehandlung ggü. nichtverheirateten Paaren. Das LSG hat die Berechnung der DRV bestätigt.

OLG Oldenburg v. 20.12.2023 - 3 W 96/23
Die Tatsache, dass sich eine Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befindet, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter einer Kneipentheke gelagert war, steht der Einordnung als Testament nicht entgegen. Es reicht für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig ermittelt werden kann und die vom ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trägt. Insofern reicht auch der Spitzname einer begünstigten Person.

BGH v. 10.1.2024 - XII ZB 389/22
Die Grundrentenzeiten beruhen grundsätzlich auf Pflichtbeiträgen oder auf freiwilligen Beiträgen, die der Versicherte bis zum Erreichen der Altersgrenze in Abhängigkeit von seinem Einkommen zu erbringen hat. Somit handelt es sich um ein Anrecht, das durch Arbeit geschaffen und aufrechterhalten wird. Darauf, ob die Höhe des Rentenanspruchs mit der Höhe der erbrachten Beitragszahlungen korrespondiert, kommt es nicht an.