Otto Schmidt Verlag

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

In einigen Vorschriften vor allem des Zivil- und Verfahrensrechts, aber auch des sonstigen öffentlichen Rechts, werden Ehe und Lebenspartnerschaft unterschiedlich behandelt, ohne dass dafür ein überzeugender Grund ersichtlich wäre. Der Gesetzentwurf will in derartigen Vorschriften die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichstellen, um die Rechtsordnung zu vereinheitlichen. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen von Vorschriften von geringerer praktischer Bedeutung.

Der Gesetzentwurf sieht demgemäß gleichstellende Regelungen für Lebenspartnerschaft und Ehe im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), im Personenstandsgesetz (PStG), in einigen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, im Bundesvertriebenengesetz (BVFG), im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG), im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), im Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG), in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), in der Insolvenzordnung (InsO), im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), im Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG), im Strafgesetzbuch (StGB), in der Höfeordnung (HöfeO), in der Höfeverfahrensordnung (HöfeVfO), im Heimarbeitsgesetz (HAG), im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), in der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO), im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor.
Gleichzeitig sollen noch unterbliebene Anpassungen des Bürgerlichen Rechts an das Familienverfahrensrecht nachgeholt werden. Bei der Einführung des FamFG sind im Familienrecht des BGB nicht an allen Stellen die Begriffe „Klage“ und „Urteil“ durch die Begriffe „Antrag“ und „Beschluss“ ersetzt worden.
Zudem wird das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) wird an das für Deutschland ab dem 1.7.2015 verbindliche Europäische Übereinkommen v. 27.11.2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2008 II, 463) durch Verlängerung der Frist für die Aufbewahrung von Adoptionsvermittlungsakten angepasst und ein redaktionelles Versehen im Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) bereinigt.
Neu eingeführt wird in § 39a PStG die Möglichkeit der Ausstellung einer Bescheinigung für gleichgeschlechtliche Paare, die im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen wollen. Die Behörden einiger Staaten verlangen eine Bescheinigung einer deutschen Behörde (ein dem § 39 PStG – Ehefähigkeitszeugnis – entsprechendes Zeugnis), dass der Begründung einer Partnerschaft auf Lebenszeit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Zum Gesetzentwurf (BR-Drucks. 259/15) kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.06.2015 13:50

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