Otto Schmidt Verlag

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands und des Güterstands eingetragener Partnerschaften

Die Europäische Kommission hat am 2.3.2016 Vorschläge zur Klärung des auf eheliche Güterstände und auf Güterstände eingetragener Partnerschaften anzuwendenden Rechts vorgelegt.

Diese Vorschläge enthalten klare Regeln für den Fall einer Scheidung oder Trennung und sollen verhindern, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten parallele und möglicherweise konkurrierende Gerichtsverfahren, beispielsweise über Immobilien oder Bankkonten, geführt werden. Da es nicht möglich war, unter den 28 Mitgliedstaaten Einstimmigkeit über die bereits 2011 vorgelegten Vorschläge (s. dazu FamRBint 2011, 43) zu erzielen, geht die Kommission nun mit 17 Mitgliedstaaten (Schweden, Belgien, Griechenland, Kroatien, Slowenien, Spanien, Frankreich, Portugal, Italien, Malta, Luxemburg, Deutschland, die Tschechische Republik, die Niederlande, Österreich, Bulgarien und Finnland) voran, die bereit sind, sich dieser Initiative im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit anzuschließen.

Mit den vorgeschlagenen Verordnungen wird

• geklärt, welches nationale Gericht dafür zuständig ist, internationalen Paaren zu helfen, ihr Vermögen zu verwalten oder im Fall von Scheidung, Trennung oder Tod aufzuteilen (Zuständigkeitsvorschriften)

• geklärt, welches Recht anzuwenden ist, wenn in einer Sache das Recht mehrerer Länder in Betracht kommt (Vorschriften über das anzuwendende Recht)

• die Anerkennung und Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils in Fragen des Güterrechts in einem anderen Mitgliedstaat erleichtert.

Die nicht teilnehmenden 11 Mitgliedstaaten werden in grenzüberschreitenden Güterrechtssachen weiterhin ihr nationales Recht (einschließlich des Internationalen Privatrechts) anwenden. Sie können sich der Verstärkten Zusammenarbeit jedoch jederzeit anschließen.

Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 2.3.2016

COM(2016) 106 final, BR-Drucks. 136/16
COM(2016) 107 final, BR-Drucks. 137/16

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.03.2016 16:06

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