Otto Schmidt Verlag

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

Das Bundeskabinett hat am 13.7.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen beschlossen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt, wie er bislang Voraussetzung der Ahndung ist, soll zukünftig nicht länger notwendig sein.

Der Entwurf gestaltet den Tatbestand des § 238 Absatz 1 StGB in ein potentielles Gefährdungsdelikt um, für dessen Verwirklichung es nunmehr ausreicht, dass die Handlung des Täters objektiv dazu geeignet ist, beim Betroffenen eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung herbeizuführen. Maßgeblich ist jetzt eine Einschätzung der objektiven Geeignetheit der Tat zur Herbeiführung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensumstände beim Opfer. Dieser objektivierbare Maßstab gewährleistet auch in Zukunft die gebotene Bestimmtheit und Begrenzung des Tatbestandes. Um einer zu weit gehenden Strafbarkeit vorzubeugen, wird die Generalklausel des § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB gestrichen.

Flankierend ist zur Stärkung des Opferschutzes die Streichung der Nachstellung aus dem Katalog der Privatklagedelikte (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 StPO), die Einführung der gerichtlichen  Bestätigung von in Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleichen sowie die Erweiterung des § 4 GewSchG auf Verstöße gegen Verpflichtungen aus einem gerichtlich bestätigten Vergleich vorgesehen.

Zum Referentenentwurf, der auf den Internetseiten des BMJV veröffentlicht ist, kommen Sie hier.

Mittlerweile ist der entsprechende Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht worden: BT-Drucks. 18/9946.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.10.2016 18:16

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