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Kabinett beschließt Reform beim Scheinvaterregress

Das Bundeskabinett hat am 31.8.2016 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes beschlossen.

Hintergrund ist eine Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 24.2.2015, 1 BvR 472/14), wonach die vom BGH aus § 242 BGB hergeleitete Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite. Sie bedürfe einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.

Der nun verabschiedete Regierungsentwurf sieht vor, dass in § 1607 BGB ein Auskunftsanspruch des sog. Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes aufgenommen wird. Im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter soll eine Auskunft ausnahmsweise nicht geschuldet sein, wenn sie für die Mutter aufgrund besonderer Umstände unzumutbar wäre. Zudem soll künftig in § 1613 Abs. 3 BGB geregelt werden, dass der Scheinvater die Erfüllung des Regressanspruchs nur für den Zeitraum von zwei Jahren vor Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahren verlangen kann.

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus Änderungen im Namens- und Adoptionsrecht vor: Personen, denen der Name des Stiefelternteils erteilt wurde, sollen mit ihrer Volljährigkeit diesen Namen wieder ablegen und ihren früheren Namen wieder annehmen können. Im Adoptionsrecht wird europäischen Vorgaben entsprechend eine nationale Behörde bestimmt, die in bestimmten Fällen Ermittlungen einer ausländischen Behörde unterstützt, die mit einem Adoptionsgesuch befasst ist. Konkret wird zur nationalen Behörde das Bundesamt für Justiz bestimmt.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des BMJV veröffentlichten Gesetzentwurf klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.09.2016 15:31
Quelle: BMJV PM vom 31.8.2016

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