Otto Schmidt Verlag

Verbot von Kinderehen

Ehen Minderjähriger werden zunehmend kritisch gesehen, weil eine zu frühe Eheschließung das Wohl der Minderjährigen   und  ihre Entwicklungschancen beeinträchtigen kann. Hinzu kommt, dass in der jüngeren Vergangenheit vermehrt minderjährige bereits verheiratete Flüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind.  Ziel ist es daher, Rechtsklarheit zu schaffen und betroffene Minderjährige zu schützen.

Mit dem Entwurf wird im Interesse des Kindeswohls das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt. Eine unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsbestimmungen geschlossene Ehe ist aufhebbar, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Aufhebung hat grundsätzlich immer zu erfolgen. Einer Ehe, bei der ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wird die Wirksamkeit versagt. Diese Grundsätze gelten auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen. Zusätzlich wird ein Trauungsverbot für Minderjährige eingeführt und Nachteilen bei der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Position des Minderjährigen bei der Unwirksamkeit der Ehe und nach der Eheaufhebung entgegengewirkt.

Zum GesE kommen Sie hier.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren können Sie über das Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestags (DiP) verfolgen. Den Link dorthin finden Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.07.2017 18:26
Quelle: BR-Drucks. 275/17

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