Otto Schmidt Verlag

Rückwirkende Zahlung von Kindergeld

Der Finanzausschuss empfiehlt, Kindergeld nur noch für 6 Monate rückwirkend zu zahlen.

Der Finanzausschuss sieht in seiner Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 18/12127) zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drucks. 18/11132, 18/11184) eine Änderung des § 66 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz vor. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren gemäß § 169 der Abgabenordnung soll Kindergeld künftig nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden können. Denn das Kindergeld solle von seiner Zwecksetzung her im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes sicherstellen. Hierfür sei eine mehrjährige Rückwirkung aber nicht erforderlich, da Anträge auf Kindergeld regelmäßig zeitnah gestellt würden.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren können Sie über das Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestags (DiP) verfolgen. Den Link dorthin finden Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.04.2017 17:58
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 270 v. 26.4.2017

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