Otto Schmidt Verlag

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018

Das BMJV hat am 22.12.2017 mit der Bekanntmachung zu § 115 ZPO festgesetzt, welche Beträge vom Einkommen eines Antragstellers abzusetzen sind, um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu ermitteln. Die Beträge gelten seit dem 1.1.2018.

Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

Die ab dem 1. Januar 2018 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 219 Euro,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 481 Euro,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):

a) Erwachsene 383 Euro,

b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 364 Euro,

c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339 Euro,

d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 Euro

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.01.2018 10:34
Quelle: BGBl. Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79 S. 4012

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