Otto Schmidt Verlag

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags

Das Bundesverfassungsgericht hatte in verschiedenen Entscheidungen Teile des TSG für verfassungswidrig erklärt. Nun hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Aufhebung des TSG und Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags vorgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte vor allem die zusätzlichen Voraussetzungen für die „große Lösung“ für verfassungswidrig erklärt. Darüber hinaus hat sich die Beurteilung von Transgeschlechtlichkeit, d.h. Abweichen der Geschlechtsidentität einer Person von ihrem eindeutig weiblichen oder männlichen Körperbild, sowohl in der Medizin als auch in der Gesellschaft fortentwickelt; dem trägt die geltende Fassung des TSG nicht hinreichend Rechnung. Die gesetzlichen Regelungen, nach denen es transgeschlechtlichen Menschen ermöglicht werden soll, ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und ihre Vornamen zu ändern, werden daher neu gefasst.

Mit dem Entwurf sollen die materiellen Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sowohl für inter- als auch für transgeschlechtliche Personen im Personenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt werden. Für die Änderung des Geschlechtseintrags bei Transgeschlechtlichkeit ist neben dem dauerhaften und ernsthaften Zugehörigkeitsempfinden zu einem anderen als dem eingetragenen Geschlecht eine qualifizierte Beratung erforderlich, die die derzeit erforderlichen zwei Gutachten ersetzt. Die beratende Person soll die gleiche Qualifikation wie die derzeit zu bestellenden Gutachter nach dem TSG haben. Für Minderjährige bis 14 Jahre ist in § 1631e BGB eine Vertretungsbefugnis der Sorgeberechtigten aufgenommen worden.

Das Verfahren bei Transgeschlechtlichkeit soll wie bisher gerichtlich geführt werden, richtet sich jedoch künftig nach den §§ 409a-409g FamFG. Für die Änderung des Geschlechtseintrags bei Intergeschlechtlichkeit soll es – wie im geltenden § 45b PStG – auch an dem neuen Standort im BGB bei der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder der eidesstattlichen Versicherung beim Standesamt bleiben.

Den Referentenentwurf können Sie hier abrufen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.05.2019 17:40
Quelle: www.bmjv.de

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