Otto Schmidt Verlag

BGH v. 30.10.2019 - XII ZB 537/17

Verbeamteter Ehegatte: Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich?

Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte kann nicht zum Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verpflichtet werden, die eine Verrechnung seines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Anrecht seines verbeamteten Ehegatten auf landesrechtliche Beamtenversorgung vorsieht.

Der Sachverhalt:
Die beteiligten Eheleute streiten um den Versorgungsausgleich und dabei insbesondere über die Verpflichtung zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung. Die im Mai 2011 geschlossene Ehe des 1960 geborenen Antragstellers (Ehemann) und der 1974 geborenen Antragsgegnerin (Ehefrau) wurde auf den im Dezember 2015 zugestellten Scheidungsantrag im Juni 2017 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der gesetzlichen Ehezeit von Mai 2011 bis Ende November 2015 hat der Ehemann ein Anrecht auf landesrechtliche Beamtenversorgung mit einem Ausgleichswert von mtl. rd. 150 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von rd. 34.000 € erworben. Die Ehefrau hat in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 1,9402 Entgeltpunkten (zum Ende der Ehezeit entsprechend einer Monatsrente von rd. 57 €) und einem korrespondierenden Kapitalwert i.H.v. rd. 13.000 €, ein Anrecht aus einer berufsständischen Versorgung mit einem Ausgleichswert von mtl. rd. 40 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von rd. 5.100 € sowie ein privates Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert erlangt.

Das AG begründete im Wege externer Teilung zulasten der Beamtenversorgung des Ehemanns ein Anrecht i.H.v. mtl. rd. 150 € zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner teilte es das gesetzliche sowie das berufsständische Anrecht der Ehefrau unter Zugrundelegung der vorgeschlagenen Ausgleichswerte intern und sah von einem Ausgleich ihres privaten Anrechts wegen Geringfügigkeit ab. Hiergegen machte der Ehemann mit seiner Beschwerde geltend, die Ehefrau sei zur Zustimmung zu einer Saldierungsabrede verpflichtet. Es solle eine Verrechnung der wechselseitigen Anrechte der Ehegatten dergestalt erfolgen, dass die dem Ehemann rechnerisch zustehende Hälfte der ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau mit dem Anspruch der Ehefrau auf wertmäßig hälftige Beteiligung an der Beamtenpension des Ehemanns saldiert werde. Nur in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Rentenbetrags solle im Wege der externen Teilung des Beamtenanrechts ein Anrecht zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Das OLG wies die Beschwerde zurück.

Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der geltend gemachte Anspruch auf Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung steht dem Ehemann materiell-rechtlich nicht zu.

Ein solcher Anspruch ist von vornherein ausgeschlossen, soweit der Ehemann (auch) das berufsständische Anrecht der Ehefrau in eine Zwangsvereinbarung zur Anrechtssaldierung einbeziehen möchte. Auch bzgl. der gesetzlichen Rentenanrechte der Ehefrau steht dem Ehemann kein Anspruch auf Abschluss einer (Teil-)Verrechnungsvereinbarung zu. Es ist allerdings umstritten, ob ein Landesbeamter den Abschluss einer solchen Verrechnungsvereinbarung von seinem gesetzlich rentenversicherten Ehegatten verlangen kann. Dies wird teilweise bejaht. Ähnlich wie in den Fällen der Erteilung steuerrechtlicher Zustimmungen müsse ein Ehegatte infolge der nachehelichen Solidarität einer Saldierung von Versorgungsanrechten zustimmen, weil ihm hierdurch keine Nachteile entstünden und sich die Position des verbeamteten Ehegatten ohne die Verrechnung verschlechtern würde.

Von der wohl überwiegenden Ansicht wird die Verpflichtung eines Ehegatten zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung auch in Bezug auf die Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch verneint. Die Rechtsprechung zum begrenzten Realsplitting sei auf den Versorgungsausgleich nicht übertragbar und der Verlust von Verhandlungsspielräumen für umfassendere Scheidungsfolgenvereinbarungen beeinträchtige die Interessen des in Anspruch genommenen Ehegatten nachhaltig. Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der vom Ausgleichspflichtigen nicht erwünschte Hin-und-Her-Ausgleich vom Gesetzgeber bewusst so angeordnet worden ist und es anders als z.B. im Steuerrecht (§§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1, 26 Abs. 2 Satz 2, 32 Abs. 6 Satz 6, 33 a Abs. 2 Satz 5 EStG) keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die von dem Landesbeamten begehrte Rechtsfolge der Anrechtssaldierung gibt. Allerdings liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen aufgrund nachehelicher Solidarität die Verpflichtung zum Abschluss einer vom anderen Ehegatten geforderten Verrechnungsvereinbarung bejaht werden könnte.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dem ausgleichsverpflichteten Landesbeamten bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Regelungen ein finanzieller Nachteil entsteht oder droht, zu dessen Abwendung der andere Ehegatte aus Gründen der nachehelichen Solidarität verpflichtet sein könnte. Jedenfalls aber ginge der zwangsweise Abschluss einer von einem Landesbeamten geforderten Verrechnungsvereinbarung in der Regel mit einer Verletzung der geschützten Interessen des anderen Ehegatten einher. Auf derartige Praktikabilitätserwägungen braucht sich ein Ehegatte im Rahmen von Verhandlungen über den Abschluss einer Saldierungsabrede aber nicht einzulassen. Angesichts der Verschiedenartigkeit der Anrechte muss es dem gesetzlich versicherten Ehegatten im Rahmen seiner verfassungsrechtlich geschützten Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vor dem Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG grundsätzlich unbenommen bleiben, seine eigenen Vorstellungen davon zur Geltung zu bringen, wie ein Anrecht der Beamtenversorgung mit einem solchen der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen verrechnet werden kann.

Würde die Ehefrau im vorliegenden Fall zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung mit dem vom Ehemann gewünschten Inhalt auf der Grundlage übereinstimmender Rentenbeträge und damit gleichzeitig auf der Grundlage übereinstimmender korrespondierender Kapitalwerte verpflichtet werden, so würde ihr dadurch faktisch die auf bloßen Zweckmäßigkeitsüberlegungen beruhende Bewertungsregel des § 47 Abs. 3 VersAusglG aufgezwungen werden, wonach beamtenrechtliche Anrechte anhand der Berechnungsgrundlagen für die gesetzliche Rentenversicherung zu bewerten sind. Dies entspricht gerade nicht den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Gesetzgebers, wonach korrespondierende Kapitalwerte den Beteiligten auch im Rahmen eines Vergleichsschlusses lediglich eine bessere Vorstellung von der wirtschaftlichen Bedeutung verschiedenartiger Anrechte vermitteln und mit Bedacht anzuwenden sein sollen. Die korrespondierenden Kapitalwerte können deshalb im wechselseitigen Einvernehmen der Ehegatten durchaus als brauchbare Grundlage für eine Verrechnungsvereinbarung herangezogen werden. Ein Zwang hierzu kann aber nicht aufgestellt werden.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.12.2019 12:58
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite

AA624EC0DCC34703A2C131BE5A094117