Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.


BGH, Beschl. v. 19.2.2020 – XII ZB 291/19
Mangel der Unterschrift auf Rechtsmittelschrift; Heilung fehlerhafter Zustellung
a) Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden; hierzu genügt ein vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, welches eindeutig auf die Beschwerdeschrift Bezug nimmt.
b) Die Heilung der fehlerhaften Zustellung einer Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn eine formgerechte Zustellung von dem Gericht wenigstens angestrebt worden ist; an diesem Zustellungswillen fehlt es, wenn sich das Gericht von vornherein bewusst dafür entscheidet, von der förmlichen Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten abzusehen, und die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post anordnet.


BGH, Beschl. v. 12.2.2020 – XII ZB 347/19
Weiterbestehen der Beschwerdebefugnis auch nach Aufhebung der Hinzuziehung
Wer nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG tatsächlich am Verfahren im ersten Rechtszug beteiligt wurde, bleibt auch dann gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt, wenn nachfolgend seine Hinzuziehung entsprechend § 7 Abs. 5 FamFG wieder aufgehoben wird (Fortführung BGH v. 9.4.2014 – XII ZB 595/13, FamRZ 2014, 1099 = FamRB 2014, 338 [Locher]).


BGH, Beschl. v. 12.2.2020 – XII ZB 179/19
Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger
Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an BGH v. 8.8.2018 – XII ZB 139/18, FamRZ 2018, 1769).


BGH, Beschl. v. 5.2.2020 – XII ZB 252/19
Unterrichtung des Betroffenen durch Sachverständigen über Begutachtung
Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat (Abgrenzung zu BGH v. 6.2.2019 – XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724; BGH v. 7.8.2013 – XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725 und BGH v. 15.9.2010 – XII ZB 383/10, FamRZ 2010, 1726 = FamRB 2010, 373 [Moll-Vogel]).


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.03.2020 11:10
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite