Otto Schmidt Verlag

Aktuell im FamRB

Wohn-Riester-Verträge und ihre Auswirkungen auf das Familienrecht (Siede, FamRB 2020, 154)

Wohn-Riester-Verträge werfen erhebliche Schwierigkeiten auf, wenn eine Ehe durch den Tod eines Ehepartners oder durch Scheidung beendet wird. Wie wirkt es sich aus, dass ein zulagenberechtigter Ehegatte die mit begünstigten Mitteln angeschaffte Immobilie nicht mehr zu Wohnzwecken nutzen kann? Wie sind die geförderten Verträge im Fall von Trennung und Scheidung zu übertragen oder auszugleichen? Diesen Fragen geht der Verfasser in seinem Beitrag nach.

A. Die rechtlichen Grundlagen des „Wohn-Riesterns“

B. Versorgungsausgleich

I. Anrechte, für die Wohn-Riestern zulässig ist, als Anrechte i.S.v. § 2 VersAusglG

II. Verträge, bei denen kein Kapital für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung entnommen wurde

III. Verträge, bei denen Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung entnommen wurde

IV. Wiederauffüllung

V. Tilgungsaussetzungsdarlehen und Vertrag zur Darlehensablösung

C. Folgen von „Wohn-Riester-Verträgen“ auf Güterrecht, Nebengüterrecht und Unterhaltsrecht

I. Erwerb von mithilfe von Wohn-Riester-Verträgen gefördertem Wohnraum

1. Zulageberechtigung eines Ehegatten

2. Zulageberechtigung beider Ehegatten

II. Auswirkungen der Wohnriester-Förderung während des Getrenntlebens

1. Grundsatz

2. Folgen von Trennung und Scheidung

3. Gestaltungsmöglichkeiten

III. Tod des Zulageberechtigten

D. Schlussbemerkung/Fazit


A. Die rechtlichen Grundlagen des „Wohn-Riesterns“

Wohn-Riestern wird traditionell mit gem. § 5 AltZertG zertifizierten Bausparverträgen in Verbindung gebracht. § 92a Abs. 1 EStG zeigt aber, dass grundsätzlich jeder gem. § 5 AltZertG zertifizierte Vorsorgevertrag verwendet werden kann, um das nach § 10a EStG oder gem. § 82 EStG geförderte Kapital ganz oder teilweise zur Anschaffung eigengenutzten Wohnraums, zur Tilgung hierfür aufgenommener Kredite oder zum barrierefreien Umbau eigengenutzten Wohnraums einzusetzen (sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, § 92a Abs. 1 EStG). Alternativ besteht auch die Möglichkeit, unmittelbar auf einen gem. § 5 AltZertG zertifizierten Kreditvertrag Tilgungsleistungen zu erbringen (§ 82 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Diese Möglichkeit ist v.a. dann attraktiv, wenn zum Zeitpunkt des Immobilienerwerbs noch kein ausreichendes gefördertes Kapital gebildet werden konnte.

Sowohl für die Förderung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags als auch von Tilgungsleistungen ist Voraussetzung, dass diese einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung dienen. Dies ist der Fall, wenn das Kapital bzw. das Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung einer eigengenutzten Wohnung (§ 92a Abs. 1 Nr. 1 EStG), zum Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft zum Zweck der Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zum barrierefreien Umbau einer eigengenutzten Wohnung oder einer Genossenschaftswohnung nach näherer Maßgabe von § 92a Abs. 1 EStG verwendet werden. Dauerwohnrechte sind gleichgestellt (§ 92a Abs. 1 Satz 6 EStG). Rechtstechnisch wird dies dadurch erreicht, dass die Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags nicht als an sich zulagen- und steuerschädliche Leistung i.S.v. § 93 EStG gilt (§ 92a Abs. 1 Satz 8 EStG).

Bausparverträge und andere zertifizierte Altersvorsorgeverträge können als zertifiziertes Vorsorgeprodukt alternativ genutzt werden: Zum einen hat der Zulagenberechtigte die Möglichkeit, ein Guthaben mithilfe der Förderung/Steuerbefreiung bis zur Altersgrenze anzusparen. Es erfolgt dann die vertragsgemäße Auszahlung ab dem 62. Lebensjahr oder später entsprechend dem Vertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG). Handelt es sich um einen Bausparvertrag erfolgt die Auszahlung entsprechend den für Banksparpläne entwickelten Grundsätzen in gleichbleibenden monatlichen Raten. Ab Vollendung des 85. Lebensjahres kann der verbleibende Restbetrag teilkapitalisiert werden.

Das Guthaben aus dem Bausparvertrag kann aber auch einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden durch (§ 1 Abs. 1a AltZertG):

  • vollständige Verwendung des Guthabens bei Zuteilungsreife
  • vollständige Verwendung und Bauspardarlehen bei Zuteilungsreife
  • endfälliges Darlehen und Bausparvertrag zur Ablösung des Darlehens.

Schließlich besteht aber auch die Möglichkeit, das auf einem Altersvorsorgevertrag angesparte Kapital teilweise wohnungswirtschaftlich zu verwenden. In diesem Fall müssen das verbleibende Restkapital und das entnommene Kapital jeweils mindestens
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.03.2020 14:16
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite